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Für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind unter anderem zu berücksichtigen: das Ausmaß und Schwere der Verletzung und der Schmerzen, Belastung durch Behandlungsmaßnahmen sowie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Auch die Person und das Verhalten des Schädigers und ein etwaiges Mitverschulden des Verletzten sind in die Bemessung einzubeziehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |