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Nach § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde bei der Anordnung eines Aufbauseminars wegen in der Probezeit begangener Verkehrsverstöße an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. Welche Behörde das Ordnungswidrigkeitenverfahren geführt hat, ist unerheblich. Diese uneingeschränkte Bindungswirkung schließt es grundsätzlich aus, die dem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zuzuordnenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |