Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Dortmund v. 08.12.2009: Zur Unzulässigkeit der Klage bei unerlaubter Rechtsdienstleistung durch Geltendmachung abgetretener Mietwagenkosten




Das Amtsgericht Dortmund (Urteil vom 08.12.2009 - 429 C 8421/09) hat entschieden:

   Eine Klage ist unzulässig, wenn die Klägerin nicht aktivlegitimiert ist, weil sie gegen § 3 RDG verstoßen hat. Dies ist der Fall, wenn die Klägerin in einer Vielzahl von Verfahren Schadensersatzansprüche von Unfallgeschädigten abtreten lässt, um die Geltendmachung der Mietwagenkosten für diese zu betreiben. Eine solche Rechtsdienstleistung ist weder als Serviceleistung noch als erlaubte Nebenleistung im Sinne von § 5 RDG anzusehen, da die rechtliche Beurteilung von Schadensfällen nicht zum Berufsbild einer Kfz-Werkstatt, eines Autohauses oder eines Mietwagenunternehmens gehört.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Erlaubte und nicht erlaubte Rechtsdienstleistungen von Unternehmen in der Unfallschadenregulierung
und
Die Abtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall an die Autovermietung
und
Aktivlegitimation - Anspruchs- und Klagebefugnis - Eigentumsvermutung
und
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist unzulässig.

Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert, da sie gegen § 3 RDG, § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verstoßen hat.

Nach dem Vortrag der Parteien hat die Klägerin mit der Verfolgung des Anspruchs eine Rechtsangelegenheit des geschädigten Zeugen E betrieben.

Als Serviceleistung ist die Geltendmachung der Mietwagenkosten vorliegend nicht einzuordnen. Dies ergibt sich daraus, dass nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien es die Klagepartei in einer Vielzahl von Verfahren übernimmt, sich die Schadensersatzansprüche der jeweiligen Unfallgeschädigten abtreten zu lassen, um sodann die Geltendmachung der Mietwagenkosten für diese zu betreiben. Die Klägerin hat nämlich vorliegend die Schadensersatzforderung sofort gegenüber der Beklagten geltend gemacht, ohne zuvor den Zeugen E zur Zahlung aufzufordern, geschweige denn an diesen eine Mahnung zu senden.

Mithin geht es vorliegend nicht um die Verwirklichung der mit einer Sicherungsabtretung eigentlich bezweckten Sicherheit des Gläubigers, sondern vielmehr darum, eine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden zu besorgen.

Auch ist die Rechtsdienstleistung nicht als Nebenleistung im Sinne von § 5 RDG erlaubt. Erlaubt sind nur solche Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Die rechtliche Beurteilung von Schadensfällen gehört allerdings nicht zum Berufsbild einer Kfz-Werkstatt, eines Autohauses oder eines Mietwagenunternehmens.

Da die Erbringung von außergeltlichen Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig ist, in dem sie durch das RDG erlaubt wird (§ 3 RDG) ist weder nach dem seit dem 01.07.2008 geltenden RDG, noch nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz a. F. eine erlaubte Rechtsdienstleistung gegeben.

Auf die Frage der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten der Höhe nach kommt es daher nicht mehr an.

Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen. Die Anwaltskosten in Höhe von 155,30 € sind nicht fällig (§ 8 RVG).

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/ag_dortmund/j2009/429_C_8421_09urteil20091208.html - DE:AGDO:2009:1208.429C8421.09.00

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