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Eine Klage ist unzulässig, wenn die Klägerin nicht aktivlegitimiert ist, weil sie gegen § 3 RDG verstoßen hat. Dies ist der Fall, wenn die Klägerin in einer Vielzahl von Verfahren Schadensersatzansprüche von Unfallgeschädigten abtreten lässt, um die Geltendmachung der Mietwagenkosten für diese zu betreiben. Eine solche Rechtsdienstleistung ist weder als Serviceleistung noch als erlaubte Nebenleistung im Sinne von § 5 RDG anzusehen, da die rechtliche Beurteilung von Schadensfällen nicht zum Berufsbild einer Kfz-Werkstatt, eines Autohauses oder eines Mietwagenunternehmens gehört. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |