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Den Ansprüchen des Klägers steht das Haftungsprivileg der §§ 104, 105 SGB VII entgegen, da die Berufsgenossenschaft den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt hat. Das Haftungsprivileg kommt auch dem Beklagten zu 1. zugute, da er mit dem Transport des Tresors eine betriebsbezogene Tätigkeit der Firma ausgeübt hat und es sich um einen Betriebswegeunfall handelte. Ein vorsätzliches Herbeiführen des Unfalls durch den Beklagten zu 1. wurde nicht festgestellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |