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Ein Motorrollerfahrer, der einen kombinierten Geh- und Radweg mit überhöhter Geschwindigkeit ordnungswidrig befährt und mit einem aus einer Grundstücksausfahrt kommenden Fahrzeug kollidiert, trägt das Alleinverschulden am Unfall, wenn er seine Pflichten als Fahrzeugführer grob fahrlässig missachtet hat und dem Ausfahrenden kein Beobachtungs- oder Reaktionsfehler unterlaufen ist. Die Betriebsgefahr des ausfahrenden Pkw tritt gegenüber dem leichtfertigen Annäherungsverhalten des Klägers nicht mehr haftungsbegründend ins Gewicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |