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Landgericht Bielefeld v. 09.11.2009: Sachmangel beim Autokauf: Beweislast für Mangel bei Gefahrübergang und Abgrenzung von Undichtigkeiten am Cabriodach




Das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 09.11.2009 - 6 O 26/09) hat entschieden:

   Jede abgrenzbare undichte Stelle am Dach eines Fahrzeugs stellt einen eigenständigen Sachmangel im Sinne des § 434 I Nr. 2 BGB dar, wobei der Käufer den Ort des Auftretens der Mängel genau bezeichnen muss. Zeigt sich ein Mangel erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übergabe, trägt der Käufer die volle Beweislast dafür, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag; ein Anscheinsbeweis für das Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang ist nicht gegeben, wenn kein regelmäßiger tatsächlicher Verlauf existiert, der einen Rückschluss zuließe.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Autokauf - 6-Monatsfrist - Beweislastumkehr
und
Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie
und
Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Neuwagenkauf
und
Autokaufrecht - Gewährleistung für Mängel


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Neulieferung eines VW Eos (I.) noch einen Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises (II.)

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neulieferung eines VW Eos aus §§ 439 I, 437 Nr.1, 434, 433 BGB.

Das dafür erforderliche Nacherfüllungsschuldverhältnis gemäß §§ 433, 437 BGB kann zwar grundsätzlich noch bestehen. Ihm steht insbesondere nicht entgegen, dass der dieses Verhältnis begründende Kaufvertrag durch den am 07.10.2008 erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 346ff. BGB umgewandelt worden ist, weil es insoweit trotz wirksamer Erklärung Rücktrittserklärung an einem Rücktrittsgrund fehlt; dazu unten (II.).

Jedoch besteht bereits kein Nacherfüllungsschuldverhältnis im Sinne des § 437 BGB. Die erforderliche Mangelhaftigkeit der Kaufsache hat der beweisbelastete Kläger nicht beweisen können. Es kann daher dahinstehen, ob er einen etwaigen solchen Anspruch durch bindende Wahl der Nachbesserung aufgegeben hat, oder ob die Neulieferung unzumutbar wäre.

Gemäß § 434 I Nr. 2 BGB ist eine Kaufsache mangelhaft, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die üblich und vom Käufer zu erwarten ist. § 446 BGB bestimmt die Übergabe der Kaufsache als Zeitpunkt des Gefahrübergangs, wobei gemäß § 476 BGB beim Verbrauchsgüterkauf das Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang vermutet wird, sofern sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach dem Gefahrübergang zeigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kommen nur drei Sachverhalte als Mangel in Betracht: Ein Eindringen von Wasser im hinteren Teil des Daches (1.), ein Eindringen von Wasser in der Mitte des Daches (2.) sowie ein Eindringen von Wasser in Höhe der A-Säule links (3.).

Bei diesen drei Sachverhalten handelt es sich jeweils um eigenständige Mängel im Sinne des § 434 I Nr. 2 BGB, was für die Frage der Anwendbarkeit des § 476 BGB von Bedeutung ist. Handelte es sich um einen einheitlichen Mangel, könnte der Kläger sich möglicherweise darauf berufen, dass sich dieser unstreitig bereits eine Woche nach Auslieferung des Fahrzeugs als Undichtigkeit vorne links zeigte. Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu.

Als Sachmangel im Sinne der genannten Vorschriften kommt jeder abgrenzbare Lebenssachverhalt in Betracht. Zwar erfordert § 434 I BGB noch nicht aus sich selbst heraus, eine Abgrenzung einzelner Sachverhalte vorzunehmen, da die Vorschrift nur auf einen Gesamtvergleich des Ist-Zustands mit dem Soll-Zustand abstellt. Nach systematischer Auslegung, insbesondere unter Betrachtung der §§ 439 I, 476 BGB, muss eine solche Abgrenzung jedoch vorgenommen werden, da diese Vorschriften Rechte des Käufers von der Abgrenzbarkeit von Mängeln abhängig machen. Als Lebenssachverhalt ist jede undichte Stelle des Dachs jedenfalls dann abgrenzbar, wenn sie bereits ohne Verwendung genauer Meßergebnisse anderen undichten Stellen gegenüber gestellt werden kann. Dies ist für undichte Stellen im hinteren Bereich, in der Nähe der C-Säule einerseits, dann im mittleren Bereich des Daches und schließlich an der A-Säule des Dachs der Fall. Demgegenüber überzeugt die Auffassung des Klägers, dass er nicht wissen könne, wo das Wasser herkomme, und mithin auch nicht zur genauen Bezeichnung verpflichtet sei, nicht. Denn auch nach den dargestellten Abgrenzungskriterien wäre der Kläger nicht verpflichtet, einen genauen Kausalverlauf darzustellen. Ihm ist aber zuzumuten, den Ort des Auftretens der Mängel genau zu bezeichnen, um den zur Nacherfüllung verpflichteten Verkäufer in die Lage zu versetzen, die Mangelhaftigkeit nachzuvollziehen (vgl., allerdings für das selbständige Beweisverfahren: KG, Beschluss vom 11.03.1999, 10 W 1392/99, juris).

Die aufgetretenen Mängel sind daher rechtlich selbständig zu beurteilen.

1.

Einen Sachmangel des VW Eos, der darin besteht, dass im hinteren Bereich des Dachs, in Höhe der C-Säule, Wasser eintritt, hat der Kläger nicht bewiesen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass dort kein Wasser eintritt. Der Sachverständige S. hat in seinem Gutachten dargestellt, dass das Auto in einem Versuch über vier Stunden beregnet wurde. Dabei wurde der Schlauch so eingestellt, dass das Auto nicht direkt vom Wasserstrahl getroffen wurde, sondern dass Tropfen von oben auf das Auto fielen.

Diese Versuchsanordnung ist geeignet, um die Dichtigkeit des Fahrzeugs zu überprüfen. Zwar mag das Fahrzeug im täglichen Betrieb auch anderen Aufprallwinkeln von Wassertropfen ausgesetzt sein, insbesondere durch möglicherweise von anderen Fahrzeugen aufgewirbelte Gischt. Jedoch erscheint es dem Gericht fernliegend, dass dadurch beachtliche Wassermengen mit einer Geschwindigkeit den Dachaufbau erreichen, der ein Eindringen des Wassers in das Dach entgegen der Schwerkraft und des Fahrtwinds - der gerade im Heckbereich das Wasser vom Fahrzeugdach wegdrückt - ermöglichen könnte.

Bei der Durchführung des Versuchs zeigten sich im Heckbereich keine undichten Stellen, so dass das Gericht gemäß § 286 I S.1 ZPO davon überzeugt ist, dass das Dach des VW Eos in diesem Bereich dicht, und somit nicht mangelhaft ist.

2.

Ein Wassereintritt im mittleren Bereich des VW Eos, wie auf Foto 23 und Foto 24 des Sachverständigengutachtens erkennbar, ist allerdings vom Kläger bewiesen worden; dieser Wassereintritt stellt auch einen Sachmangel im Sinne des § 434 I S.2 Nr. 2 BGB dar. Der Kläger hat jedoch nicht bewiesen, dass dieser Sachmangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs gemäß § 446 BGB vorlag.

Gemäß § 476 BGB wird dieses Vorliegen zwar vermutet, wenn sich der Mangel zum ersten Mal innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe zeigt. Dieser Mangel hat sich jedoch unstreitig erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übergabe, nämlich erst im Jahr 2008 gezeigt. Der Kläger trug mit Schriftsatz vom 18.08.2008 vor, dass zwischenzeitlich auch die rechte Aufbauseite undicht sei.

Dem insoweit gemäß § 434 I S.1 BGB beweisbelasteten Kläger ist der Beweis nicht gelungen, dass die Undichtigkeit bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Der in der mündlichen Verhandlung angehörte Sachverständige S. führte dazu aus, dass die Chronologie der Ereignisse dies zwar wahrscheinlich mache. Ein Nachweis sei allerdings nicht zu führen. Die Undichtigkeiten eines solchen Daches seien maßgeblich darauf zurückzuführen, dass die notwendigen Dichtungen nicht mit hinreichender Genauigkeit aufeinander zu liegen kämen. Dabei sei aber zu beachten, dass das Öffnen und Schließen eines Cabriodachs der untersuchten Art ein höchst komplizierter Vorgang sei, bei dem eine Vielzahl größerer Teile passgenau bewegt werden müsse. Dabei könne es vorkommen, dass sich ein Teil setze oder aus ungeklärter Ursache verstelle, was dann dazu führe, dass Ungenauigkeiten in der Endlage aufträten. Diese wiederum führten dazu, dass die Wasserdichtigkeit des Daches nicht mehr hergestellt sei. Der Zeitpunkt und die Ursache der Undichtigkeit ließen sich rückwirkend nicht mehr feststellen. Damit steht für das Gericht zwar fest, dass das Dach im mittleren Bereich undicht ist. Es steht aber nicht fest, dass es bereits im Zeitpunkt der Übergabe dort schon undicht oder immerhin so beschaffen war, dass die Undichtigkeit nur noch eine Frage der Zeit sein würde.

Die Auffassung des Klägers, dass die Chronologie der Ereignisse dazu führe, dass nur noch ein vernünftiger Zweifel daran, dass die Mangelhaftigkeit bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen habe, den Beweis dieser Mangelhaftigkeit verhindern könne, trifft nicht zu. Bereits die Voraussetzungen eines solchen Anscheinsbeweises sind aus wissenschaftlicher Sicht nicht gegeben. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass es eben keinen regelmäßigen tatsächlichen Verlauf gebe, nach dem die später auftretende Undichtigkeit auf eine Anlage dieser Undichtigkeit bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs schließen lasse.

Das Gericht hat keinen Anlass, an den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln.

Die Voraussetzungen des § 434 I S.1 BGB sind hinsichtlich des Wassereintritts in der Dachmitte nicht bewiesen.

3.

Gleiches gilt für die Undichtigkeiten im Bereich der A-Säule, so dass es auf die insoweit erhobene Einrede der Verjährung nicht mehr ankommt. Der Kläger hat die Mangelhaftigkeit des Dachs insoweit bewiesen, aber das Vorliegen dieses Mangels im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht bewiesen.

Ein Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß § 434 I BGB ist daher insgesamt nicht bewiesen worden. Der Kläger kann daher keinen Nacherfüllungsanspruch gemäß § 437 Nr.1 BGB geltend machen.

II.

Der Beklagte hat auch keinen hilfsweisen Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises. Dieser setzt neben der erfolgten Erklärung (§ 349 BGB) einen Rücktrittsgrund (§ 346 I BGB) voraus, dessen Vorliegen der Kläger nicht bewiesen hat.

Die gemäß § 349 BGB erforderliche Rücktrittserklärung ist am 07.10.2008 nur hilfsweise, also bedingt, abgegeben worden. Als Ausübung von Gestaltungsrechten sind Rücktrittserklärungen grundsätzlich bedingungsfeindlich, da die beabsichtigte Rechtsveränderung für den Empfänger der Gestaltungserklärung klar und unzweideutig erkennbar sein muss. Diesem Bedürfnis nach Klarheit wird jedoch dann genügt, wenn die aufgestellte Bedingung in ihrem Eintritt nur vom Willen des Empfängers abhängt, da dieser dann in seinen Rechten nicht beeinträchtigt wird (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 68. Auflage, Überbl v § 104, Rn. 17). Um festzustellen, welche Bedeutung der hilfsweisen Rücktrittserklärung beizulegen ist, bedarf es gemäß §§ 133, 157 BGB einer Auslegung dieser Erklärung. Diese ist nach dem objektiven Empfängerhorizont vorzunehmen. Sie ist in ihrem Ergebnis indessen nicht eindeutig, weil der Kläger seinen Rücktritt sowohl von einer zulässigen subjektiven Bedingung - wie der Ablehnung der Neulieferung durch die Beklagten - als auch von einer unzulässigen objektiven Bedingung - wie beispielsweise der Unmöglichkeit der Neulieferung - abhängig gemacht haben könnte. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2009 erklärte der Klägervertreter allerdings, der Rücktritt werde jedenfalls von der Verweigerung der Beklagten abhängig gemacht; die Beklagte widersprach dieser Deutung nicht. Die Parteien sind sich über die Bedeutung der Erklärung folglich einig, so dass die Notwendigkeit weitergehender Auslegung entfällt. Die aufgestellte Bedingung für den Rücktritt ist somit subjektiv und folglich zulässig. Ausweislich ihres Klageabweisungsantrags verweigert die Beklagte die Neulieferung, so dass der Rücktritt durch Bedingungseintritt gemäß § 158 I BGB erklärt worden ist.

Dieser Rücktritt ist jedoch unwirksam, da der Kläger den gemäß §§ 346 I, 437 Nr. 2, 434 BGB erforderlichen Sachmangel der Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht bewiesen hat (s.o.) und andere Rücktrittsrechte nicht in Betracht kommen.

Insbesondere stellt das von der Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom 02.10.2007 zugesagte Recht, sich gegen Rückrechnung des Kaufpreises vom Vertrag lösen und ein neues Auto kaufen zu können, keine vertragliche Vereinbarung eines Rücktrittsrechts dar. Selbst wenn eine Auslegung dieser Zusage zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Beklagte ein Rücktrittsrecht konstitutiv anbieten wollte, hätte der Kläger dieses Angebot nicht angenommen, da er weiter auf Neulieferung des Wagens bestand.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S.1 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2009/6_O_26_09_Urteil_20091109.html - DE:LGBI:2009:1109.6O26.09.00

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