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Jede abgrenzbare undichte Stelle am Dach eines Fahrzeugs stellt einen eigenständigen Sachmangel im Sinne des § 434 I Nr. 2 BGB dar, wobei der Käufer den Ort des Auftretens der Mängel genau bezeichnen muss. Zeigt sich ein Mangel erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übergabe, trägt der Käufer die volle Beweislast dafür, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag; ein Anscheinsbeweis für das Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang ist nicht gegeben, wenn kein regelmäßiger tatsächlicher Verlauf existiert, der einen Rückschluss zuließe. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |