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Im Falle des Fehlens der schriftlichen Urteilsgründe ist die formelle Zustellung der Urteilsformel ausreichend, um die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde in Lauf zu setzen, wenn für den Betroffenen erkennbar ist, dass die zugestellte Urkunde die maßgebliche Fassung darstellt. Eine unvorhersehbare Erkrankung des erkennenden Einzelrichters kann eine Überschreitung der Frist des § 275 Abs. 1 S. 1, S. 2 StPO gem. § 275 Abs. 1 S. 4 StPO zulässig machen. Der Umstand, dass Urteilsgründe fehlen, führt für sich allein noch nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde; die Zulassungsvoraussetzungen des § 80 Abs. 1 und 2 OWiG sind anhand des abgekürzten Urteils zu prüfen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |