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Eine Bescheinigung, die den Einbau eines fehlerhaften Rußpartikelfilters bestätigt, kann zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Mangelfreiheit führen. Die gewöhnliche Verwendung eines Rußpartikelfilters liegt in seiner Filterwirkung, insbesondere in der Verringerung des Feinstaubausstoßes. Ein Beweisantritt zur Mangelfreiheit ohne greifbare Anhaltspunkte stellt einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar. Das Messergebnis der Abgasuntersuchung (Trübungswert) hat keine Aussagekraft für die Wirksamkeit eines Rußpartikelfilters, da die Menge der ausgestoßenen Rußpartikel dabei nicht ermittelt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |