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Ist ein Auftragnehmer für sämtliche Verkehrssicherungsarbeiten im Rahmen eines Autobahnausbaus zuständig, so hat er bei der Auswahl von Behelfsbrückensystemen von sich aus darauf zu achten, welche weitergehenden verkehrstechnischen Anforderungen der Auftraggeber fordert. Der Mietzins für Behelfsbrücken ist bis zum Abschluss der Demontage zu zahlen; wurde kein fester Mietzeitraum vereinbart, ist die Kündigungsfrist des § 573c BGB einzuhalten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |