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Sind tatsächliche Umstände erkennbar, die auf die Möglichkeit einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hindeuten, bedarf es einer Auseinandersetzung mit dieser Fragestellung in den Urteilsgründen. Dies gilt insbesondere, wenn von einem nicht unerheblichen Alkoholkonsum des Angeklagten vor der Tat ausgegangen wird und erfordert entweder die Berechnung der maximalen Blutalkoholkonzentration oder die Zugrundelegung psychodiagnostischer Kriterien. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |