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Ein Kraftfahrer, der zum Unfallzeitpunkt absolut fahruntüchtig ist (hier: 1,16 Promille BAK) und einen Unfall bei normaler Aufmerksamkeit hätte vermeiden können, haftet für den entstandenen Schaden zu 100%, auch wenn dem Fußgänger ein Verstoß gegen § 25 Abs. 3 S. 1 StVO (zügiges Überqueren der Fahrbahn auf dem kürzesten Weg) vorgeworfen werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |