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Die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung einer pauschalen Erhöhung des Normaltarifs wegen unfallbedingter Mehrleistungen setzt nicht voraus, dass die konkrete Kalkulation des betroffenen Unternehmens einen solchen Unfallersatzpreis rechtfertigt, da spezifische Mehrleistungen im Regelfall anfallen. Die Zuerkennung einer solchen Erhöhung scheitert jedoch daran, dass im Streitfall davon auszugehen ist, dass den Geschädigten ein günstigerer Normalpreis zugänglich war. Ist dies der Fall, so ist die Erforderlichkeit eines den Normalpreis übersteigenden Tarifs abzulehnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |