Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 13.10.2009: Mietwagenkosten nach Unfall: Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs bei Zugänglichkeit eines Normalpreises




Das OLG Köln (Urteil vom 13.10.2009 - 15 U 49/09) hat entschieden:

   Die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung einer pauschalen Erhöhung des Normaltarifs wegen unfallbedingter Mehrleistungen setzt nicht voraus, dass die konkrete Kalkulation des betroffenen Unternehmens einen solchen Unfallersatzpreis rechtfertigt, da spezifische Mehrleistungen im Regelfall anfallen. Die Zuerkennung einer solchen Erhöhung scheitert jedoch daran, dass im Streitfall davon auszugehen ist, dass den Geschädigten ein günstigerer Normalpreis zugänglich war. Ist dies der Fall, so ist die Erforderlichkeit eines den Normalpreis übersteigenden Tarifs abzulehnen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Der Unfallersatztarif
und
Unfallersatztarif: Schwacke oder Fraunhofer?
und
Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten
und
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden


Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.03.2009 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 18 O 263/08 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 3.431,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2008 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen

Die Kosten des Rechtstreits in erster Instanz werden der Klägerin mit

34 %, dem Beklagten mit 66 % auferlegt. Von den Kosten des Beru-fungsverfahrens haben die Klägerin 27 %, der Beklagte 73 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Die Berufung hat allerdings Erfolg, soweit der Beklagte sich damit gegen den pauschalen 20-prozentigen Aufschlag auf den Normalmietpreis wendet.

a)

Allerdings folgt dies nicht etwa daraus, dass die Klägerin, die in erster Instanz keinerlei Angaben zu den im Ersatzunfallwagen-Vermietgeschäft aus betriebswirtschaftlicher Sicht anfallenden Mehraufwendungen gemacht hat, nicht einzelfallbezogen dargelegt und bewiesen hat, dass ihr ein Mehraufwand entstanden ist. Die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung der (pauschalen) Erhöhung des Normaltarifs wegen unfallbedingter Mehrleistungen setzt nicht voraus, dass die konkrete Kalkulation des betroffenen Unternehmens einen solchen Unfallersatzpreis rechtfertigt. Die Prüfung kann sich vielmehr darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein einen Aufschlag rechtfertigen. Die Kalkulation des Vermieters im Einzelfall spielt demgegenüber keine Rolle (vgl. BGH, NJW 2008, 2910 - Rdn. 16 gemäß Juris-Ausdruck; BGH, NJW 2007, 1449 - Rdn. 10 gemäß Juris-Ausdruck; BGH, NJW 2007, 3782 - Rdn. 8 gemäß Juris-Ausdruck - jeweils m. w. Nachw.). Soweit in der Entscheidung des BGH vom 11.03.2008 ( VersR 2008, 699 - Rdn. 18 gemäß Juris-Ausdruck) eine abweichende Beurteilung anklingt, hat er in seiner Urteil vom 24.06.2008 - (NJW 2008, 2910 Rdn. 16 gemäß Juris-Ausdruck) die bis dahin vertretene Linie als die maßgebliche klargestellt. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen, die Zuerkennung eines pauschalen Aufschlags wegen unfallbedingten Mehraufwands hindernden Bedenken, dass die Klägerin in I. Instanz nicht aufgezeigt hat, dass sich nach ihrer individuellen Kalkulation ein solcher Mehraufwand in den streitbefangenen Fällen realisiert hat. Nichts anderes gilt, soweit sie zu einem unfallbedingten Mehraufwand überhaupt nichts vorgetragen hat. Denn dass bei der Vermietung von Unfallersatzwagen im Regelfall spezifische, betriebswirtschaftlich sich niederschlagende Mehrleistungen (z.B. Auslastungsrisiko, höheres Forderungs- und Mietausfallrisiko) anfallen, lässt sich nicht von der Hand weisen. Eben dies kann dann aber im Rahmen des nach Maßgabe von § 287 ZPO bestehenden Schätzungsermessens berücksichtigt werden, ohne dass der Geschädigte oder das aus abgetretenem Recht des Geschädigten klagende Mietwagenunternehmen, der/das einen um einen pauschalen Zuschlag auf den Normalpreis erhöhten Tarif für die Anmietung eines Unfallersatzwagen verlangt, dies eigens vortragen muss.

b)

Die Zuerkennung einer wegen unfallbedingter Mehrleistungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigten pauschalen Erhöhung des Normalpreises scheitert indessen daran, dass im Streitfall davon auszugehen ist, dass den beiden Geschädigten ein günstigerer Normalpreis zugänglich war.

Dabei kann es dahinstehen, ob die Zugänglichkeit eines günstigeren Normalpreises hier einen Aspekt der von den Geschädigten - mithin der nach Abtretung des Ersatzanspruchs in deren Rechtsnachfolge stehenden Klägerin - darzulegenden und zu beweisenden "Erforderlichkeit" bzw. der "Schadenshöhe" betrifft (vgl. BGH, NZV 2009, 24 - Rdn. 14 gemäß Juris-Ausdruck) oder aber einen solchen der Schadensgeringhaltungspflicht, für deren Verletzung wiederum den Schädiger die Darlegungs- und Beweislast trifft. Für letzteres spricht hier zwar der Umstand, dass die betriebswirtschaftliche Legitimation einer Erhöhung des Normalpreises wegen unfallbedingter Mehrleistungen nach den obigen Ausführungen grundsätzlich zu bejahen ist und deshalb die Inanspruchnahme eines "Unfallersatztarifs" grundsätzlich gerechtfertigt erscheint (vgl. BGH, a.a.O.; BGH, NJW 2008, 2910 - Rdn. 26 gemäß Juris-Ausdruck). Indes bedarf dies letztlich keiner Entscheidung, weil es jedenfalls als unstreitig zu erachten ist, dass den Geschädigten ein günstigerer Normaltarif zugänglich war, sie also einen ihre unfallbeschädigten Fahrzeuge ersetzenden Mietwagen zu dem "Normalpreis", der auch von Selbstzahlern hätte entrichtet werden müssen, hätten mieten können. Der Beklage hat in der Klageerwiderung mehrmals bestritten, dass den Geschädigten kein günstigerer Normalpreis ohne weiteres zugänglich war, was ersichtlich als Behauptung zu verstehen ist, dass den Geschädigten die Ersatzfahrzeuge zu dem Normalpreis unter zumutbaren Bedingungen zugänglich waren bzw. hätten angemietet werden können. Dass die Klägerin unstreitig nur einen einheitlichen Tarif anbietet, steht dem nicht entgegen; es geht darum, dass für die Geschädigten auf dem jeweils relevanten regionalen Markt die Ersatzfahrzeuge zum "Normaltarif" ohne weiteres, also durchaus auch bei anderen Mietwagenanbietern zugänglich waren. Die Klägerin fordert hier auch nicht ihren einheitlichen Tarif, sondern berechnet die Forderung auf der Grundlage des "Normalpreises" mit Pauschalzuschlag. Der vorstehenden Behauptung des Beklagten ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Aus diesem Grund ist die Zugänglichkeit des Normaltarifs als in erster Instanz unstreitig zu behandeln. Dass der Beklagte die behauptete Zugänglichkeit eines günstigeren Normalpreises nicht näher mit Tatsachenmaterial unterfüttert hat, stellt sich angesichts des Schweigens der Klägerin auf diese Behauptung als unschädlich dar. Die Anforderungen an die Darlegungslast definieren sich anhand des Vortrags des Prozessgegners. Schweigt dieser auf eine für sich genommen nicht näher substantiierte Behauptung, so bedarf es des weiteren Vorbringens nicht. Dem steht es auch nicht entgegen, dass sich aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt, dass der Geschädigte S. den Unfallersatzwagen in der Nacht an einem Wochenende anmietete. Denn ihm ist für die "Vermietung außerhalb der Geschäftszeiten" ein gesonderter, mit dem hier in Frage stehenden pauschalen Zuschlag wegen betriebswirtschaftlicher unfallbedingter Mehraufwendungen nicht in Zusammenhang stehenden Betrag als "Nebenkosten" in Rechnung gestellt worden. Dass der Normaltarif (ggf. um Nebenkosten erhöht) für ihn nicht ohne weiteres zugänglich war, folgt daher aus den erwähnten zeitlichen Umständen der Anmietung nicht, so dass dem Beklagten insoweit auch kein weiteres Vorbringen (für eine gleichwohl gegebene Zugänglichkeit) abzuverlangen war. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die Behauptung des Beklagten nach Maßgabe von § 138 Abs. 3 ZPO streitig stellen wollte. Angesichts des mehrfachen Einwands des Beklagten, dass den Geschädigten ein günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich gewesen sei, lässt das Schweigen der Klägerin, die pauschal erhöhte Normalpreise als jeweils erforderlichen Herstellungsaufwand ersetzt verlangt, nicht den Rückschluss darauf zu, dass die Zugänglichkeit günstigerer Tarife bestritten werden soll. Denn die Zugänglichkeit des Normalpreises kann durchaus auch dann bestehen, wenn die Inanspruchnahme eines durch Aufschläge auf den Normalpreis gebildeten Unfallersatztarifs grundsätzlich gerechtfertigt erscheint (vgl. BGH, NZV 2009, 24 - a.a.O. im Juris-Ausdruck), so dass sich ein Widerspruch zu dem Vortrag der Klägerin im übrigen nicht ergibt, wenn von einem "Nichtbestreiten" der Behauptung des Beklagten ausgegangen wird. Soweit das Vorbringen der Klägerin in der Berufung als Bestreiten zu verstehen ist, ist das daher neu und ist sie gemäß §§ 529, 531 ZPO damit präkludiert.

Ist es prozessual damit aber als feststehend zu erachten, dass die Geschädigten einen Ersatzwagen ohne weiteres zum Normalpreis anmieten konnten, so steht ihnen nur in Höhe dieses Betrages ein auf die Klägerin im Wege der Abtretung übergegangener Ersatzanspruch zu. Selbst wenn grundsätzlich die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs gerechtfertigt wäre, so ist nach den die Schadensfälle kennzeichnenden konkreten Umständen jedenfalls die Erforderlichkeit eines den Normalpreis übersteigenden - erhöhten - Tarifs abzulehnen, wenn nicht sogar in bezug auf die Erhöhungspauschalen die haftungsausfüllende Kausalität zu verneinen ist.

Der Frage, ob die Klägerin in dieser Situation, in welcher die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme von Unfallersatzpreisen zu verneinen ist, nicht ihrerseits noch die Möglichkeit hätte, darzulegen und zu beweisen, dass diese den Geschädigten unter Berücksichtigung der besonderen individuellen Gegebenheiten sowie Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten gleichwohl nicht zugänglich waren, braucht dabei nicht nachgegangen zu werden. Die Klägerin hat solche Umstände in der Berufung nicht vorgebracht.

3.

Soweit der Beklagte sich gegen die Zuerkennung der Kosten für die Fahrzeugversicherungen (Teil-/Vollkasko) wendet, hat der Senat sich in seinem Urteil vom 18.03.2007 in der Sache 15 U 145/07 (OLGR 2008, 545 - Rdn. 40) für die grundsätzliche Ersatzfähigkeit ausgesprochen, weil der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt sei, das er durch Versicherungen abwenden dürfe (a.a.O.). Der Senat bleibt auch nach erneuter Überprüfung bei dieser, dem besonderen Risiko bei kurzfristiger Anmietung eines fremden Fahrzeuges Rechnung tragenden Auffassung.

4.

Nach alledem ermitteln sich die der Klägerinn aus der Anmietung der Unfallersatzfahrzeuge nicht zuzusprechenden restlichen Mietwagenkosten wie folgt:

Aus dem Schadensfall Andree ergaben sich berechtigte Mietwagenkosten von 3.868,00 €, nämlich die Summe des Grundpreises von 3.192,00 € (2.926,00 € zzgl. 266,00 €) sowie der Kosten von 676,00 € (624,00 € zzgl. 52,00 €) für Voll-/Teilkasko. Abzüglich der hierauf vorprozessual geleisteten Zahlungen der Beklagten in Höhe von 2.089,64 € ergibt sich eine Differenz von 1.778,36 €. Für den Schadensfall S. ermittelte sich eine berechtigte Mietforderung von 1.726,50 € (1.402,50 € Grundpreis zzgl. 324,00 € Voll-/Teilkasko); unter Berücksichtigung der beklagtenseits vorprozessual hierauf geleisteten Zahlung in Höhe von 1.016,26 € verblieb ein Rest von 710,24 €. Der sich aus den beiden Restforderungen addierenden Summe von 2.488,60 € (1.778,36 € Rest Schadensfall B.; 710,24 € Rest Schadensfall S.) ist der von den Parteien nach der von ihnen im Verlauf des Rechtstreits getroffenen Regelung einverständlich festgelegte Betrag von 942,50 € für die restlichen Nebenkosten ("Zusatzfahrer", "Winterreifen", Vermietung außerhalb Geschäftszeiten", "Zustellen/Abholen") hinzuzurechnen, so dass sich insgesamt eine der Klägerin noch zustehende Forderung von 3.431,10 € ermittelt.

5.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 BGB. Der Beginn der Verzinsungspflicht bestimmt sich vorliegend nicht nach Maßgabe von § 286 Abs. 3 BGB, sondern erst ab dem mit Zustellung der Klagschrift am 12.09.2008 herbeigeführten Verzug (§ 286 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Bestimmung des § 286 Abs. 3 BGB erfasst nur Entgeltforderungen, die bei richtlinienfundierte Auslegung (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 "Zahlungsverzugsrichtline") auf die Zahlung von Entgelt für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtete Forderungen sind. Zahlungsansprüche gegen Versicherungen (13. Erwägungsgrund der Zahlungsverzugsrichtlinie) sind hierin nicht einbezogen, auch Schadensersatzforderungen gehören nicht hierzu (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 286 Rdn. 27 m. w. Nachw.). Vor diesem Hintergrund bedurfte es der Mahnung oder eines dieser gleichgestellten oder sie ersetzenden Tatbestandes, um den Verzug der Beklagten zu begründen; derartige, den Verzugseintritt bereits vor der Klagezustellung herbeiführende Umstände sind hier nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 1ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

Der Senat sah keinen Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Entscheidungsrelevant sind vorliegend ausschließlich auf den individuellen Sachverhalt bezogene Subsumtionen; kontrovers diskutierte oder in höchstrichterlicher Rechtsprechung noch ungeklärte Rechtsfragen sind nicht betroffen.

Wert: 3.407,50 €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2009/15_U_49_09urteil20091013.html - DE:OLGK:2009:1013.15U49.09.00

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