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Die Wahl zwischen Kapitalersatz und Rente gemäß § 640 Abs. 1 S. 2 RVO stellt keine Wahlschuld im Sinne des § 263 BGB dar, da es sich lediglich um verschiedene Zahlungswege eines einheitlichen Geldersatzanspruchs handelt. Eine einmal getroffene Entscheidung für Rentenzahlungen bindet den Geschädigten nicht unwiderruflich und schließt ein späteres Verlangen nach Kapitalabfindung nicht aus, da die in früheren Jahren erbrachten Rentenzahlungen die zu einem späteren Zeitpunkt geforderte Kapitalabfindung mindern und dem fortgeschrittenen Alter durch einen altersbedingt gesunkenen Kapitalisierungsfaktor Rechnung getragen wird. Ein Haftpflichtversicherer ist aufgrund seiner uneingeschränkten Verhandlungsvollmacht gemäß § 5 Nr. 7 AHB an eine gegenüber dem Geschädigten abgegebene Regulierungszusage gebunden, die ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches Anerkenntnis darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |