Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 29.09.2009: Zur Fahrerlaubnisentziehung bei Cannabiskonsum und fehlender Trennung von Konsum und Fahren




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 29.09.2009 - 7 L 968/09) hat entschieden:

   Maßgebend ist, dass das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss die fehlende Trennung zwischen Konsum und Fahren beweist. Ein THC-Wert von 1,0 ng/ml erreicht den Grenzwert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Die Behauptung, lediglich einmal Cannabis konsumiert zu haben, ist in hohem Maße tatsächlichen Zweifeln ausgesetzt, wenn die Umstände des Konsums nicht konkret und glaubhaft dargelegt werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Nachweis von fehlendem Trennvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme - auch durch den akti
und
Der aktive THC-Wert als Nachweis von gelegentlichem Cannabiskonsum
und
Zusatztatsachen, die bei gelegentlichem Cannabis-Konsum zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen
und
Das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde bei einmaligem Cannabiskonsum
und
Cannabis im Fahrerlaubnisrecht - Führerscheinentzug
und
Cannabis - THC - Marihuana - Haschisch - - Konsumformen - gelegentlich - einmalig - regelmäßig


Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird

abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten

des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe:


Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 S. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -).

Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3891/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. August 2009 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 7. Mai 2009 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch hat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.

Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens des Prof. Dr. N. (Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums C. ) vom 24. Juni 2009 festgestellte THC-Wert von 1,0 ng/ml erreicht den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit, wie im Gutachten ausgeführt. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

Die Behauptung des Antragstellers, er habe lediglich dieses eine Mal Cannabis zu sich genommen, er sei also im Sinne der Fahrerlaubnis- Verordnung - FeV - kein „gelegentlicher" Konsument, dürfte zwar in rechtlicher Hinsicht relevant sein,

ist aber in hohem Maße tatsächlichen Zweifeln ausgesetzt. So spricht eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen, dass der Antragsteller gerade im Anschluss an einen experimentellen Erstkonsum - das heißt bei noch weitgehender Unerfahrenheit mit den Wirkungen der Cannabiseinnahme - das besondere Risiko einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug eingegangen wäre. Berücksichtigt man weiter, dass angesichts der relativ geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung das Auffälligwerden ausgerechnet eines Erstkonsumenten einen seltenen Zufall darstellen dürfte, könnte dem Antragsteller seine dahingehende Einlassung nur dann abgenommen werden, wenn er die Umstände seines (einmaligen) Cannabiskonsums konkret und glaubhaft dargelegt hätte.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2008 - 16 B 1833/07 - und 11. September 2008 - 16 B 868/08 -.

Angaben dazu hat der Antragsteller aber bislang nicht gemacht. Allein die angekündigte Bereitschaft, sich nunmehr einem (weiteren) Drogenscreening unterziehen zu wollen, ist für seinen früheren Drogenkonsum nicht erheblich.

Angesichts seiner danach feststehenden Ungeeignetheit - bei diesem Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde - bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Etwaige damit verbundene Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

Angesichts dessen ist auch die Zwangsmittelandrohung nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2009/7_L_968_09beschluss20090929.html - DE:VGGE:2009:0929.7L968.09.00

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