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Grundsätzlich kann der Geschädigte dann kein Sachverständigengutachten einholen, wenn es sich nur um einen relativ geringfügigen Schaden handelt und die Entstehung der Sachverständigenkosten durch Einschaltung eines freien Sachverständigen im Verhältnis zum entstehenden Schaden nicht angemessen zu werten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Gelsenkirchen werden Schäden, die unterhalb von 800,00 bis 850,00 EUR liegen, als Bagatellschäden angesehen, wobei in einer solchen Reparaturgrößenordnung es nicht gerechtfertigt ist, erhebliche Sachverständigenkosten zu verursachen. Sachverständigenkosten sind in diesem konkreten Fall nicht zu erstatten, da die Bruttoreparatursumme unter der vom Amtsgericht Gelsenkirchen angenommenen Bagatellgrenze von 800,00 EUR liegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |