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Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht ist unzulässig, wenn die Rechtsbeschwerde weder die zu ermittelnde Tatsache noch das zu verwendende Beweismittel bezeichnet. Bei einem standardisierten Messverfahren genügen die Angabe des Gerätetyps und des Messergebnisses; weitere Darlegungen sind nur bei konkreten Anhaltspunkten für die Nichteinhaltung der Verfahrensbestimmungen erforderlich. Eine Abweichung von der Regelgeldbuße nach oben erfordert Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |