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Ein Beweisantrag auf Sachverständigengutachten zur Fahreridentifizierung muss konkrete Beweistatsachen benennen und darf sich nicht auf die Angabe eines Beweisziels beschränken. Bei Bagatellordnungswidrigkeiten kann die Rechtsbeschwerde nicht auf die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gestützt werden, sondern nur auf die Versagung rechtlichen Gehörs. Eine rechtsfehlerhafte Anwendung des § 77 Abs. 2 OWiG allein begründet keine Gehörsverletzung, es sei denn, die Ablehnung des Beweisantrags erfolgte ohne nachvollziehbare Begründung und wäre nicht mehr verständlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |