|
Der Schädiger hat Mietwagenkosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, welcher ohne die Schädigung bestehen würde. Eine geringe Tageskilometerleistung allein begründet noch keine Verletzung der Schadensminderungspflicht, jedoch muss der Geschädigte besondere Umstände darlegen, die die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges trotz geringen Bedarfs zweckmäßig erscheinen lassen. Fehlen solche Umstände, insbesondere bei einer älteren Person in städtischem Umfeld, der die Nutzung eines Taxis zumutbar ist, sind die gesamten Mietwagenkosten nicht erstattungsfähig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |