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Die divergierenden Ansätze zur zeitlichen Berücksichtigung von zweifelsbegründenden Umständen können sinnvoll miteinander verknüpft werden, indem danach differenziert wird, ob die Umstände ins Verkehrszentralregister aufzunehmen waren. Sofern eine straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Ahndung einer Verkehrsübertretung vorliegt, bestimmt sich die Berücksichtigungsfähigkeit nach den dafür geltenden Tilgungsbestimmungen. Rühren die Zweifel an der Fahreignung aus einem nicht eintragungsfähigen Sachverhalt (z.B. Drogenkonsum ohne Verkehrsübertretung), ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob der Drogenkonsum nach Art und Ausmaß bzw. nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes noch immer einen Klärungsbedarf hervorruft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |