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Leistungsfreiheit in der Kaskoversicherung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 61 VVG (a.F.) besteht, wenn der Versicherungsnehmer ein deutlich erkennbares Stoppschild missachtet. Das Nichtbeachten eines deutlich erkennbaren Stoppschildes wird wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren in aller Regel als objektiv grob fahrlässig gewertet, wobei der äußere Geschehensablauf und das Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes den Schluss auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit zulassen. Die bloße Berufung auf ein "Augenblicksversagen", ein Gespräch mit dem Beifahrer oder Ortsunkundigkeit entlasten den Versicherungsnehmer in der Regel nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |