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Auch wenn der Beweis, dass eine Fahrzeugtür bereits geraume Zeit so weit geöffnet war, dass sie in den Fahrraum ragte, nicht mit der notwendigen Sicherheit erbracht werden kann, bleibt die Betriebsgefahr des passierenden Fahrzeugs bestehen, wenn dessen Fahrer die am Fahrzeug befindliche Person wahrgenommen, aber die offen stehende Tür übersehen hat. In einem solchen Fall kann eine 20-prozentige Haftung des passierenden Fahrzeugs angenommen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |