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Das angefochtene Urteil muss Feststellungen zu den persönlichen, insbesondere den beruflichen Verhältnissen des Betroffenen enthalten, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Fahrverbots zu ermöglichen. Die Notwendigkeit solcher Feststellungen entfällt auch im Regelfall des § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV nicht, da hierdurch lediglich der Begründungsaufwand gemindert wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |