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Eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach § 7 Ziffer 1 Nr. 2 Satz 3 AKB durch wissentliches Einreichen eines gefälschten Kaufvertrags begründet die Leistungsfreiheit der Fahrzeugversicherung gemäß § 6 Abs. 3 VVG a.F., § 7 Ziffer 5 Nr. 4 AKB. Leistungsfreiheit kann auch bei Nichtangabe reparierter Vorschäden in der Schadenanzeige für Kraftfahrzeugdiebstahl bestehen, wenn der Versicherungsnehmer Kenntnis davon hatte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |