Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 13.08.2009: Zur Haftung bei grob fahrlässig herbeigeführtem Unfall unter Alkoholeinfluss und fehlender Einsichtsfähigkeit (§ 827 BGB)




Das Landgericht Köln (Urteil vom 13.08.2009 - 37 O 143/09) hat entschieden:

   Ein Kraftfahrer, der alkoholbedingt absolut fahruntüchtig ist (hier: BAK über 2,96 Promille), handelt regelmäßig grob fahrlässig. Ein hoher Blutalkoholwert allein führt nicht zur Annahme fehlender Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 827 Satz 1 BGB, wenn das Verhalten am Unfallort (Ansprechbarkeit, Einlassungen zur Sache, Nachfragen nach dem Pkw) und die Umstände der Fahrt (Verlassen des Hauses, längere Fahrtstrecke) dagegen sprechen. Die kritische Selbstprüfung der Fahrtüchtigkeit ist auf den Zeitpunkt des Verlassens des Hauses vorzuverlagern, wenn der Fahrer danach eine Gaststätte aufsucht und alkoholisiert wieder nach Hause fahren muss.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall
und
Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit und Vollrausch im Verkehrsrecht
und
Alkohol und Kfz-Versicherungsrecht


Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.533,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2008 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 807,80 € netto freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung in Höhe von 16.533,45 € aus § 823 Abs. 1 BGB.

Der von der Klägerin in ihren AGB enthaltene Ausschluss der Haftungsfreistellung für durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführte Schäden ist rechtlich wirksam. Die Klausel gemäß Lit. I Nr. 2, zweiter Spiegelstrich der AGB der Klägerin ist nicht gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Auf die Klägerin als sogenannter Selbstversicherer sind die Regelungen des VVG entsprechend anwendbar (s. Lit. N Nr. 4 der AGB; vgl. BGH, VersR 1982, 359). § 81 Abs. 2 VVG regelt, dass bei grober Fahrlässigkeit die Leistung unter Berücksichtigung des Verschuldens des Versicherungsnehmers gekürzt werden kann. § 87 VVG bestimmt wiederum, von welchen Normen des VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden darf. Darin genannt sind zwar u.a. §§ 80, 82 bis 84 Abs. 1 Satz 1 VVG, nicht aber § 81 Abs. 2 VVG. Hiernach hat der Gesetzgeber durch diesen Negativkatalog eine Regelung dahingehend getroffen, dass ein Leistungsausschluss auch für grobe Fahrlässigkeit abweichend vertraglich geregelt werden kann, so dass der Ausschluss der Haftungsfreistellung für durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführte Schäden rechtlich unbedenklich ist.

Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen Haftungsausschluss gemäß § 827 Satz 1 BGB berufen. Er hat den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt.

Der Beklagte war im Umfallzeitpunkt mit einer BAK von über 2,96 Promille absolut fahruntüchtig. Der erste Anschein spricht dafür - dies wird vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt -, dass der Unfall auf der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit beruht. Einem Kraftfahrer, der alkoholbedingt absolut fahruntüchtig ist, ist regelmäßig der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu machen (vgl. OLG Hamm, VersR 1988, 394 ff.). Zwar kann im Einzelfall sein Verschulden ausgeschlossen oder erheblich gemindert sein. Für einen Ausschluss der Einsichtsfähigkeit gemäß § 827 Satz 1 BGB ist der sich hierauf berufende Schädiger, vorliegend also der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Die Darlegungen des Beklagten zur fehlenden Einsichtsfähigkeit genügen indes unter Berücksichtigung der objektiven Umstände nicht, um von einer Schuldunfähigkeit im Sinne des § 827 Satz 1 BGB auszugehen. Denn einerseits spricht das Verhalten und die Einlassung des Beklagten am Unfallort gegen einen Ausschluss der Einsichtsfähigkeit; andererseits ist der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Unzurechnungsfähigkeit auf den Zeitpunkt des Verlassens des Hauses vorzuverlagern.

Zwar ist dem Beklagten zuzugestehen, dass er mit einer erheblich über 3,00 Promille liegenden BAK den Unfall verursachte. Dieser Wert mag auch unter Berücksichtigung des Blut-Entnahmezeitpunkts bei 3,56 Promille gelegen haben. Gleichwohl führt allein der sehr hohe BAK-Wert nicht dazu von einer fehlenden Einsichtsfähigkeit des Beklagten auszugehen. Vielmehr spricht gegen den Ausschluss der Verantwortlichkeit, dass der Beklagte am Unfallort ansprechbar war und sich zur Sache einließ. Wie sich der Strafakte (702 Ds 227/08 AG Köln) entnehmen lässt, fragte er direkt nach seinem Pkw und gab an, den Unfall verschuldet zu haben (Bl. 4 der Beiakte). Des Weiteren gab der Beklagte an, am Abend einen Streit mit seiner Ehefrau gehabt zu haben; er habe sich daraufhin den Pkw genommen, um noch eine Runde um den Block zu fahren. Das Verhalten des Beklagten an der Unfallstelle belegt, dass er sich nicht zur sinnvoll zur Sache einließ, indem er sein Verschulden am Unfall einräumte und das Geschehen des Abends zeitlich zu schildern vermochte; es belegt überdies, dass er sich Gedanken um den gemieteten Pkw machte. Unzurechnungsfähigkeit bei Fahrtantritt kann indes nicht angenommen werden, wenn der Fahrer nach dem Unfall in der Lage ist, klar zu denken, was sich daraus ergibt, dass er eine Einlassung abgeben kann (s. OLG Köln, RuS 1994, 329 f.). Überdies zeigt die gedankliche Reflektion in Gestalt des Nachfragens nach dem Fahrzeug, dass der Beklagte durchaus auch in der Lage gewesen sein dürfte, seine Fahrtüchtigkeit vor Fahrtantritt im Hinblick auf den Alkoholkonsum besonders kritisch zu hinterfragen. Hierbei hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass er nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug zu führen.

Darüber hinaus ergibt sich aus dem Beklagtenvortrag, dass der Beklagte gegen 23 Uhr das Haus verließ, während sich der Unfall erst rund zwei Stunden später und in einer Entfernung von mehreren Kilometer (rund 5 km) vom Haus entfernt ereignete. Wenn der Beklagte allerdings das Haus um 23 Uhr verließ, um mit dem Fahrzeug "um den Block zu fahren", er dann eine Gaststätte aufsucht, um dort Alkohol zu sich zu nehmen, ist der Zeitpunkt der kritischen Selbstprüfung der Fahrtüchtigkeit vorverlagert auf den Zeitpunkt des Verlassens des Hauses. Denn da der Beklagte nach dem Besuch der Gaststätte wieder nach Hause musste, hatte er Vorsorge dafür zu treffen, dass er den Rückweg nicht mit dem Fahrzeug in fahruntüchtigem Zustand antritt (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Selbst wenn der Beklagte bereits beim Verlassen des Hauses alkoholisiert gewesen sein mag, fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass er sich bereits um 23 Uhr in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand befunden hat. Denn einerseits muss von jedem Autofahrer verlangt werden, dass er, auch wenn er Alkohol getrunken hat, seine Fahrtüchtigkeit äußerst kritisch überprüft. Andererseits führt der Kläger auch nicht ansatzweise aus, wie viel Alkohol er vor dem Verlassen des Hauses und der Inbetriebnahme des Fahrzeugs zu sich genommen haben will. Unbeschadet dessen fügt sich eine Unzurechnungsfähigkeit des Beklagten zum Zeitpunkt des Verlassens des Hauses auch nicht mit den bereits erläuterten Angaben des Beklagten am Unfallort. Schließlich wäre auch nicht ansatzweise nachvollziehbar, wie es dem Kläger in einem derart alkoholisierten Zustand gelungen sein will, entweder rund zwei Stunden "um den Block zu fahren", jedenfalls aber eine Wegstrecke zur Unfallstelle von mehreren Kilometer zurückzulegen. Da der Beklagte angibt, sich an Einzelheiten aufgrund eines Filmrisses nicht mehr erinnern zu können, ist er seiner Darlegungslast hinsichtlich der fehlenden Einsichtsfähigkeit zum Zeitpunkt des Verlassens des Hauses nicht nachgekommen.

Nach alldem hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung des unfallbedingten Totalschadens, der sich unstreitig gemäß Gutachten vom 09.06.2008 auf 16.386,55 € netto beläuft. Daneben sind die belegten Sachverständigenkosten in Höhe von 45,90 € netto sowie die geltend gemachten Wiederbeschaffungskosten in Höhe von 76,00 € zu erstatten. Die Auslagenpauschale beziffert das Gericht hingegen auf 25,00 €. Hiernach hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung von

16.386,55 € Sachschaden

45,90 € SV-Kosten

76,00 € Wiederbeschaffungskosten

25,00 € Pauschale

16.533,45 €.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befand sich nach Ablauf der mit Schreiben vom 24.07.2008 auf den 07.08.2008 gesetzten Zahlungsfrist in Verzug. Der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten folgt aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB i.V.m. §§ 13, 14 Nr. 2400 VV RVG und Vorbemerkung 3 IV VV RVG.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2009/37_O_143_09_Urteil_20090813.html - DE:LGK:2009:0813.37O143.09.00

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