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Ein Kraftfahrer, der alkoholbedingt absolut fahruntüchtig ist (hier: BAK über 2,96 Promille), handelt regelmäßig grob fahrlässig. Ein hoher Blutalkoholwert allein führt nicht zur Annahme fehlender Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 827 Satz 1 BGB, wenn das Verhalten am Unfallort (Ansprechbarkeit, Einlassungen zur Sache, Nachfragen nach dem Pkw) und die Umstände der Fahrt (Verlassen des Hauses, längere Fahrtstrecke) dagegen sprechen. Die kritische Selbstprüfung der Fahrtüchtigkeit ist auf den Zeitpunkt des Verlassens des Hauses vorzuverlagern, wenn der Fahrer danach eine Gaststätte aufsucht und alkoholisiert wieder nach Hause fahren muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |