Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Köln v. 10.08.2009: Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Aktivlegitimation des Leasingnehmers und keine Obliegenheit zur Kaskoinanspruchnahme




Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 10.08.2009 - 261 C 194/08) hat entschieden:

   Der erste Leasingnehmer eines Unfallfahrzeuges ist zur Rechtsverfolgung im eigenen Namen und für eigene Rechnung aktivlegitimiert. Bei voller Haftung der Gegenseite besteht in der Regel keine Obliegenheit des Geschädigten, seine Vollkaskoversicherung zum Zwecke der Schadensregulierung in Anspruch zu nehmen, insbesondere wegen der Unzumutbarkeit einer zeitlich unbegrenzten Rückstufung. Eine schuldhafte Verzögerung des Reparaturauftrages muss sich der Kläger nicht entgegenhalten lassen, wenn die Beklagte die Abklärung verzögerte und dem Kläger die Aufnahme eines weiteren Kredits unzumutbar war.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Aktivlegitimation für Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfall im Leasingverhältnis
und
Ausfallentschädigung - Schadensminderung durch Einsatz der Vollkaskoversicherung?
und
Leasingfahrzeug - Leasingvertrag in der Unfallschadenregulierung
und
Ausfallentschädigung - Nutzungsausfall - Dauer und Werkstattverschulden


Tenor:

1.) Die Beklagte wird unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an den Kläger 2.338,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. März 2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 61,88 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. August 2008 zu zahlen.

2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % der zu vollstreckenden Beträge vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist - bis auf einen Teil der als Nebenforderung beanspruchten Rechtsanwaltsgebühren - begründet.

Aus dem Verkehrsunfall vom 30. November 2007 schuldet die Beklagte dem Kläger vollen Schadensersatz. Seine Aktivlegitimation als erster Leasingnehmer des Unfallfahrzeuges (neben der Ehefrau als zweite Leasingnehmerin) ergibt sich aus dem vorgelegten Vertrag und den Leasingbedingungen, die eine Rechtsverfolgung durch die Leasingnehmer im eigenen Namen und für eigene Rechnung fordern.

Der Ersatzanspruch umfasst auch einen Nutzungsausfallschaden, da der Kläger unbestritten auf das Fahrzeug angewiesen war und es bis zum Abschluss der Reparaturarbeiten tatsächlich nicht nutzen konnte. Aus dem Gutachten und dem dortigen Hinweis auf eine nicht mögliche Notreparatur ergibt sich hinreichend deutlich, dass der beschädigte Pkw nicht verkehrssicher war und bis zur Reparatur nicht genutzt werden konnte.

Eine schuldhafte Verzögerung des Reparaturauftrages muss sich der Kläger nicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB entgegen halten lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ihm die Bedingungen des Leasinggebers für die Schadensregulierung im Einzelnen bekannt waren und inwieweit er die Möglichkeit hatte, auf die Regulierung einen fördernden Einfluss zu nehmen. Aus der Korrespondenz ergibt sich nämlich hinreichend deutlich, dass die Beklagte ihrerseits von Anfang an in Kontakt zur Firma Renault Leasing stand und keiner zusätzlichen Informationen durch den Kläger bedurfte. Außerdem lag es in ihrem eigenen Verantwortungsbereich, dass sie nach einer offenbar zeitraubenden Abklärung mit dem Versicherungsnehmer erst am 4. Februar 2008 in der Lage war, die volle Einstandspflicht aus dem Unfall anzuerkennen und damit den Weg zur anschließend sofort begonnen Fahrzeugreparatur zu eröffnen.

Dem Kläger war es auch nicht möglich, bei seiner Hausbank, der Saale-Sparkasse in Halle, einen weiteren Kredit als Voraussetzung für eine beschleunigte Fahrzeugreparatur aufzunehmen. Dies ergibt sich hinreichend deutlich aus der Auskunft dieses Kreditinstituts vom 20. März 2008. Im übrigen hat der Kläger substantiiert und lebensnah dargelegt, dass er durch seine Baufinanzierung bereits erheblich verschuldet war. Einen zusätzlichen Kredit bei einer anderen Bank aufzunehmen, konnte ihm - falls das überhaupt erfolgversprechend war - nicht zugemutet werden. Auf diese Umstände hat der Kläger auch hinreichend deutlich in den Anwaltsschreiben vom 9. und 14. Januar 2008 hingewiesen.

Es kann offen bleiben, ob diese Hinweise im Hinblick auf den Zeitablauf von mehr als einem Monat seit dem Unfall schuldhaft verspätet waren. Eine dem Kläger etwa vorzuwerfende Verzögerung hat sich nämlich nicht erkennbar auf die Schadensregulierung durch die Beklagte ausgewirkt. Ungeachtet der vorgenannten Schreiben hat sie erst mehrere Wochen später die volle Einstandspflicht aus dem Unfallgeschehen bejaht. Nichts deutet darauf hin, dass sie zu dieser Entscheidung bei einem früheren Hinweis des Klägers entsprechend zeitnäher zu dem Unfall gekommen wäre.

Der Kläger war auch nicht verpflichtet, alternativ vor Inanspruchnahme der Beklagten oder zur Zwischenfinanzierung der Reparaturkosten die Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner vom Kläger vorgelegten Urteil vom 15. Oktober 2007 dargelegt, dass bei voller Haftung der Gegenseite in der Regel keine Obliegenheit des Geschädigten aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht besteht, seine Vollkaskoversicherung zum Zwecke der Schadensregulierung in Anspruch zu nehmen. Insbesondere wird dort ausführlich auf die Unzumutbarkeit eines solchen Vorgehens wegen der zeitlich unbegrenzten Rückstufung, mit welcher sich der Geschädigte Jahr für Jahr neu auseinandersetzen muss, hingewiesen. Es kann offen bleiben, ob bei einer frühzeitigen und uneingeschränkten Übernahmebereitschaftserklärung der gegnerischen Haftpflichtversicherung diese Nachteile vom Geschädigten hinzunehmen sind. Die Bereitschaft zur Übernahme von Rückstufungsschäden wurde seitens der Beklagten erst nach vollständiger Klärung der Haftungsfrage mit Schreiben vom 28. März 2008 erklärt, als das Fahrzeug längst repariert war.

Mangels einer Verpflichtung zur Inanspruchnahme der Kaskoversicherung kann dem Kläger auch nicht entgegengehalten werden, dass er der Beklagten keine diesbezüglichen Hinweise gegeben hat.

Die nach allem berechtigte Hauptforderung (die Dauer der Fahrzeugreparatur wurde von der Beklagten hingenommen) ist gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB antragsgemäß zu verzinsen.

Zusätzlich steht dem Kläger auch die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren zu, die jetzt unstreitig und zutreffend nach dem ursprünglichen Gesamtstreitwert unter Anrechnung der vorgerichtlichen Zahlung berechnet werden. Dem Kläger kann jedoch innerhalb des Gebührenrahmens nach Nr. 2300 VV RVG nur die "Schwellengebühr" von 1,3 zugebilligt werden, welche in durchschnittlichen Fällen, die weder umfangreich noch schwierig sind, anzusetzen ist. Weder dem Klagevortrag noch den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die anwaltliche Tätigkeit bei der Schadensabwicklung überdurchschnittlich schwierig oder umfangreich war. Nach der zutreffenden Berechnung der Beklagten auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 3. September 2008 verbleibt unter Anrechnung der vorgerichtlichen Zahlung nur noch ein Restbetrag von 61,88 €. Dieser ist gemäß § 291 BGB ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 2.338,00 €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2009/261_C_194_08urteil20090810.html - DE:AGK:2009:0810.261C194.08.00

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