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Der erste Leasingnehmer eines Unfallfahrzeuges ist zur Rechtsverfolgung im eigenen Namen und für eigene Rechnung aktivlegitimiert. Bei voller Haftung der Gegenseite besteht in der Regel keine Obliegenheit des Geschädigten, seine Vollkaskoversicherung zum Zwecke der Schadensregulierung in Anspruch zu nehmen, insbesondere wegen der Unzumutbarkeit einer zeitlich unbegrenzten Rückstufung. Eine schuldhafte Verzögerung des Reparaturauftrages muss sich der Kläger nicht entgegenhalten lassen, wenn die Beklagte die Abklärung verzögerte und dem Kläger die Aufnahme eines weiteren Kredits unzumutbar war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |