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Die Beklagte ist gem. § 81 Abs. 2 VVG n.F. i.V.m. Ziffer A.2.17 der AKB teilweise von ihrer Leistungspflicht befreit, da der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. In der Übergabe eines Schlüssels an eine stark alkoholisierte Person, damit diese den Wagen führe, liegt ein objektiv besonders grober Verstoß gegen die dem Versicherungsnehmer obliegenden Sorgfaltspflichten. Dass sich ein unter starker Alkoholeinwirkung stehender Kraftfahrer nicht mehr ans Steuer seines Fahrzeugs setzen darf, ist derart Allgemeingut, dass unbedenklich davon ausgegangen werden kann, dass bei fast jedem Kraftfahrer die Hemmschwelle für ein Fahren trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit stark heraufgesetzt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |