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Der Geschädigte kann vom Schädiger den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen, wobei er nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen hat. Zur Bestimmung des Normaltarifs kann auf den Schwacke-Automietpreis-Spiegel zurückgegriffen werden, wobei die Schätzgrundlage sich auf den Zeitpunkt der Anmietung beziehen muss. Der Normalmietpreis ist aufgrund der Anmietung in der Unfallsituation um 20 % zu erhöhen, und Kosten für Haftungsbefreiung sowie Zustellung/Abholung sind erstattungsfähig. Allerdings muss sich die Geschädigte im Wege des Vorteilsausgleichs ersparte Aufwendungen in Höhe von 5 % der Mietwagenkosten (ohne 20 % Aufschlag) anrechnen lassen, wenn sie kein Ersatzfahrzeug einer niedrigeren Kategorie angemietet hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |