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Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert (Wirtschaftlichkeitspostulat). Eine fiktive Abrechnung nach dem geschätzten Reparaturaufwand ist nur möglich, wenn der Geschädigte einen Weiterbenutzungswillen hatte; bei zeitnahem Weiterverkauf des unfallbeschädigten Fahrzeugs ist dies nicht der Fall. In diesem Fall ist nur eine Abrechnung nach dem Brutto-Wiederbeschaffungsaufwand möglich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |