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Die Anforderungen an Verkehrsteilnehmer nach Vollendung des 10. Lebensjahres sind auch nach der Neuregelung des § 828 Abs. 2 BGB nicht geringer anzusetzen als nach der früheren Rechtslage. Eine Abwägung der Schadensverursachungsanteile kann weiterhin dazu führen, dass ein Jugendlicher alleine haftet, wenn ihm objektiv und subjektiv ein erhebliches Verschulden zur Last fällt, welches die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs überwiegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |