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Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Versicherungsleistung aus der bestehenden Kaskoversicherung zu, weil der Kläger nicht bewiesen hat, dass der von ihm behauptete Unfall in der geschilderten Art und Weise an der behaupteten Örtlichkeit stattgefunden hat. Die Leistungspflicht des Kaskoversicherers wird nicht ausgelöst, wenn das Gericht nicht davon überzeugt ist, dass der Unfall unter den vom Kläger behaupteten Umständen stattgefunden hat, insbesondere wenn der Versicherungsnehmer nicht glaubwürdig ist und Feststellungen zum Unfall vereitelt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |