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Maßgebend ist, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat und dadurch bewiesen hat, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Die Behauptung, lediglich einmalig Cannabis konsumiert zu haben, ist in hohem Maße tatsächlichen Zweifeln ausgesetzt, insbesondere wenn die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum nach einem Einzelkonsum (vier bis sechs Stunden) durch den Vortrag einer längeren Zeitspanne zwischen Konsum und Fahrt überschritten wird. Passivrauchen bewirkt unter realistischen Bedingungen keine forensisch relevante Blutkonzentration. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |