|
Eine Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule infolge eines Auffahrunfalls kann auch bei vorbestehenden degenerativen Vorschädigungen als unfallbedingt festgestellt werden, wenn diese Vorschädigungen durch die biomechanische Belastung schmerzaktiviert wurden. Die damit verbundenen immateriellen Beeinträchtigungen können jedoch durch verletzungsunabhängige Degenerationserscheinungen überlagert sein, die zu einem wesentlichen Teil für die beklagten Beschwerden mitursächlich sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |