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Der Geschädigte kann vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf, wobei er den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen hat. Zur Bestimmung des am Markt üblichen Normaltarifs ist es zulässig, auf das gewichtete Mittel des "Schwacke-Automietpreis-Spiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind; allgemein gehaltene Angriffe gegen eine Schätzgrundlage genügen nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |