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Grundsätzlich hat der Bereicherungsgläubiger das Fehlen eines rechtlichen Grundes zu beweisen; in jedem Fall verbleibt es bei der Beweislast des Bereicherungsgläubigers. Das Ergebnis eines fiktiven Schadensersatzprozesses ist nicht auf den Regressprozess übertragbar, und die Beweislast des Bereicherungsgläubigers ändert sich auch nicht dadurch, dass der Bereicherungsschuldner Vorschäden verschwiegen hatte und damit unredlich war, da eine Sanktion für unredliche Verhaltensweisen im Bereicherungsrecht grundsätzlich nicht vorgesehen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |