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Die während des Laufs einer von einem deutschen Gericht verhängten Sperrfrist in der Polnischen Republik erworbene Fahrerlaubnis berechtigt den Betroffenen auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Allein das Bestehen einer unklaren Rechtslage begründet nicht die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums. In Fällen, in denen zum Tatzeitpunkt eine widersprüchliche Rechtsprechung gleichrangiger Gerichte zur Unrechtsfrage vorliegt, hängt die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums davon ab, ob der Betroffene die - möglicherweise verbotene - Handlung unterlassen muss, bis die Rechtslage geklärt ist. (Leitsätze des Gerichts) |