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Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist "Herr des Restitutionsgeschehens" und darf die Verwertung seines Unfallfahrzeugs durch den Schädiger wählen. Das Nicht-Eingehen auf ein von der Haftpflichtversicherung des Schädigers übermitteltes Restwertangebot stellt keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar, es sei denn, der Geschädigte hat eine dem Schädiger nicht erreichbare, besonders günstige Verwertungsmöglichkeit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |