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Der Geschädigte kann die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt. Bei einem Verkauf innerhalb dieser Frist ist lediglich der Wiederbeschaffungsaufwand auf Basis des Netto-Wiederbeschaffungswertes abzüglich des realisierten Restwertes zu ersetzen. Restwertangebote des Versicherers sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie zum Zeitpunkt des Verkaufs noch gültig sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |