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Landgericht Köln v. 17.06.2009: Zur fiktiven Abrechnung von Kfz-Schäden bei Verkauf des Fahrzeugs innerhalb von sechs Monaten nach dem Unfallereignis




Das Landgericht Köln (Urteil vom 17.06.2009 - 12 O 3/09) hat entschieden:

   Der Geschädigte kann die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt. Bei einem Verkauf innerhalb dieser Frist ist lediglich der Wiederbeschaffungsaufwand auf Basis des Netto-Wiederbeschaffungswertes abzüglich des realisierten Restwertes zu ersetzen. Restwertangebote des Versicherers sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie zum Zeitpunkt des Verkaufs noch gültig sind.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die 6-Monatsfrist bei der fiktiven Schadensabrechnung
und
Die 6-Monatsfrist bei der fiktiven Schadensabrechnung
und
Fiktive Abrechnung in der Fahrzeugversicherung
und
Der Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs bei Totalschaden


Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt als Gesamtschuldner, an den Kläger einen Betrag von 4.976,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 4915,00 € seit dem 25.06.2008 und auf einen Betrag von 61,88 € seit dem 28.10.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 75% und die Beklagten zu 25%.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten in gleicher Höhe Sicherheit leistet

Gründe:


Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Kläger hat die Klage ferner wirksam erhöht und auch die teilweise Klagerücknahme ist zulässig.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von weiteren insgesamt 4.976,88 € aus §§ 823, 249 BGB, § 3 PflVG. Die Beklagten haften dem Grunde nach unstreitig für den aus dem Unfallereignis resultierenden Schaden. Dieser beläuft sich vorliegend nach einer fiktiven Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis auf die Differenz des Netto Wiederbeschaffungswertes (32.773,10 €) und des Restwertes (18.000,00 €) und damit auf 14.773,10 €. Von diesem Betrag sind seitens der Versicherung bereits geleistete 9.883,10 abzuziehen, so dass eine noch zu zahlende Summe von 4.890,00 € verbleibt. Der Kläger ist nicht berechtigt auf Basis der fiktiven Reparaturkosten abzurechnen. Dem Unfallgeschädigten stehen für die Berechnung eines KfZ-Schadens grundsätzlich zwei Wege zur Verfügung: die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, kann grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Der Kläger begehrt jedoch nicht (etwa unter Vorlage der Rechnungen für Ersatzteile, Arbeitsbühnen o.ä. und konkreter Angabe seines Arbeitsaufwands) Erstattung der Kosten der tatsächlich durch ihn selbst vorgenommenen Instandsetzung des Fahrzeugs. Er möchte vielmehr seinen Schaden fiktiv auf der Basis der geschätzten Kosten für die Instandsetzung berechnen. Der Geschädigte kann die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes in der Regel jedoch nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt (BGH VersR 2008, 839; BGH NJW 2008, 439). Diese 6-Monatsfrist ist vorliegend nicht erreicht, der Unfall ereignete sich im Mai 2008, das Fahrzeug wurde bereits im Oktober 2008 verkauft. Besondere Umstände, die ausnahmsweise ein Abweichen von dieser Frist rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Die vom Kläger behauptete Eilbedürftigkeit des Verkaufs, um aufgenommene Kredite zurückzuführen, lag unabhängig davon, ob dies grundsätzlich eine Ausnahme rechtfertigen könnte, vorliegend schon deswegen nicht vor, weil der Kläger das Fahrzeug erst im September und damit drei Monate nach dem Unfall repariert und dann im Oktober verkauft hat. Auch der Umstand, dass der Kläger das zur Sicherheit an die Volkswagenbank übereignete Fahrzeug erst ausgelöst hat, rechtfertigt schon deswegen keine anderweitige Behandlung des Sachverhaltes, da dies eine eigenverantwortliche Entscheidung des Klägers darstellt, die Schadensabwicklung hätte auch - wie zunächst geschehen - zwischen der Bank als Eigentümerin und den Beklagten erfolgen können.

Der Kläger kann damit lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen (vgl. BGH VersR 2008, 839). Dabei ist mangels tatsächlicher Ersatzbeschaffung der Netto-Wiederbeschaffungswert anzusetzen, da die in dem Händlerverkaufspreis enthaltene Mehrwertsteuer nicht angefallen ist. Da infolge der Weiterveräußerung der Restwert des Wagens realisiert wurde, muss der Kläger sich diesen bei der Schadensberechnung mindernd anrechnen lassen. Der Restwert ist mit 18.000,00 € anzusetzen. Grundsätzlich genügt der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn er ein Unfallfahrzeug aufgrund des durch den Sachverständigen - im konkreten Fall mündlich- ausgewiesenen Restwertes verkauft. Denn das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen bildet in aller Regel eine geeignete Grundlage für die Bemessung des Restwertes. Zwar ist den Beklagten zuzugeben, dass den Geschädigten neben dem Wirtschaftlichkeitspostulat auch eine Schadensminderungspflicht nach § 254 S. 2 BGB trifft. Danach kann der Geschädigte gehalten sein, unter bestimmten Umständen auch Restwertangebote aus Internetbörsen, die seitens des Versicherers an den Geschädigten herangetragen werden, zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2008, 1231; LG Erfurt NZV 2007, 361). Diesen besonderen Anforderungen dürften die Restwertangebote, die die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 11.07.2008 unterbreitet hat, wohl grundsätzlich genügt haben. Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, da die Bindung der dort aufgeführten Bieter nur bis zum 31.07.2008 bestand und sie damit im Zeitpunkt des Verkaufs im Oktober 2008 keine Gültigkeit mehr besaßen. Insoweit bedarf es auch keiner abschließenden Entscheidung, ob der Kläger im konkreten Einzelfall gehalten gewesen wäre, den Beklagten wegen des im Juli unterbreiteten annahmefähigen Angebotes mitzuteilen, dass er das Fahrzeug fünf Monate nach dem Unfall nun doch verkaufen wolle und ihnen so die Möglichkeit zu geben, neue Restwertangebote einzuholen. Jedenfalls haben die Beklagten nämlich nicht dargelegt, dass es Ihnen auch im September 2008 gelungen wäre, dem Kläger ein annahmefähiges Angebot in Höhe von 22.890,00 zu unterbreiten.

Ferner hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 25,00 € Nebenkostenpauschale. Soweit die Beklagten vortragen, sie hätten einen entsprechenden Betrag bereits an den Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigten gezahlt, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert. Auf die berechtigte Frage des Klägers, wann und an wen konkret gezahlt worden sei, damit man die Behauptung überprüfen könne, ist kein Vortrag mehr erfolgt.

Zudem steht dem Kläger auch ein Anspruch auf Zahlung weiterer 61,88 € für die außergerichtliche Rechtsverfolgung aus §§ 823, 249 BGB, § 3 PflVG zu. Maßgeblich für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ist insofern die Höhe der tatsächlich bestehenden Schadensersatzansprüche. Die Gebühr beträgt bei einem Gegenstandswert von bis zu 16.000,00 € nach §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG 566,00 €. Bei Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr, sowie der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG ergibt sich ein Bruttobetrag von 899,40 €. Von diesen sind unstreitig bereits gezahlte Gebühren in Höhe von 837,52 € abzuziehen, so dass es bei dem oben genannten Betrag verbleibt.

Insgesamt steht dem Kläger damit ein Zahlungsanspruch von weiteren 4.976,88 € zu.

Der seitens des Klägers mit der Klageerhöhung geltend gemachte Zinsschaden von 1.288,58 € ist hingegen nicht begründet. Der Kläger hat bereits nicht ausreichend dargelegt, dass Überziehungszinsen für sein Girokonto in der Zeit vom 25.05.2008 bis zum 09.03.2009 kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Dies gilt umso mehr, als aus der Aufstellung durch die Sparkasse hervorgeht, dass das Konto bereits am 25.05.2008 und damit am Tag des Unfalls überzogen war.

Die Kosten hinsichtlich der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung sind nach § 91a ZPO von Klägerseite zu tragen, weil die Beklagten zunächst berechtigt an die Volkswagenbank als Eigentümerin des Fahrzeugs gezahlt haben.

Die Zinsansprüche folgen aus §§ 288, 291 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 91 a, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert: bis 19.000,00 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2009/12_O_3_09urteil20090617.html - DE:LGK:2009:0617.12O3.09.00

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