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Gegenstände, die bei Neulieferung nicht zur serienmäßigen Ausstattung eines Fahrzeugs gehören und bei deren Entfernung ein vollständiges Kraftfahrzeug weiterhin gegeben ist, fallen nicht unter den Begriff der „Teile“ im Sinne von § 12 AKB. Ein nachträglich erworbenes leistungssteigerndes Dieselmodul sowie ein Komplettradsatz für ein optisches Tuning sind daher nicht vom Versicherungsschutz in der Teilkaskoversicherung umfasst, wenn sie weder zur serienmäßigen Ausstattung gehörten noch in der erschöpfenden Liste der zusätzlich mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile genannt sind. Eine Klausel im Versicherungsschein, die nicht serienmäßige Fahrzeug- und Zubehörteile bis zu einer Gesamtsumme von maximal 3.000 € mitversichert, regelt lediglich eine betragsmäßige Haftungsbegrenzung für mitversicherte Teile und erweitert den Versicherungsschutz nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |