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Die Fahrerlaubnis ist demjenigen zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, insbesondere bei Missbrauch und Abhängigkeit von Alkohol. Eine Nichteignung liegt vor, wenn nach einer früheren Entziehung wegen Trunkenheit und eingestandener Alkoholabhängigkeit ein Rückfall mit hoher Blutalkoholkonzentration (hier: 2,68 Promille) eintritt. Ein etwaiges strafprozessuales Verwertungsverbot bei der Blutentnahme hat für das Polizei- und Ordnungsrecht keine Relevanz. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |