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Die Kostenpflicht für das Abschleppen eines Fahrzeugs beruht auf einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die mit Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Eine solche Gefahr liegt vor, wenn ein nicht angemeldetes Fahrzeug auf einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Fläche steht (unerlaubte Sondernutzung nach § 18 StrWG NRW) oder wenn ein durch Unfall erheblich beschädigtes Fahrzeug mit herausragenden spitzen Ecken und Kanten eine Verletzungsgefahr für Passanten und spielende Kinder darstellt. Die Herausgabe des Fahrzeugs kann von der Zahlung der Abschleppkosten abhängig gemacht werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |