Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 28.05.2009: Zum Abschleppen eines nicht angemeldeten Unfallfahrzeugs von öffentlichem Grund und der Kostenerstattungspflicht




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 28.05.2009 - 20 K 3694/08) hat entschieden:

   Die Kostenpflicht für das Abschleppen eines Fahrzeugs beruht auf einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die mit Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Eine solche Gefahr liegt vor, wenn ein nicht angemeldetes Fahrzeug auf einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Fläche steht (unerlaubte Sondernutzung nach § 18 StrWG NRW) oder wenn ein durch Unfall erheblich beschädigtes Fahrzeug mit herausragenden spitzen Ecken und Kanten eine Verletzungsgefahr für Passanten und spielende Kinder darstellt. Die Herausgabe des Fahrzeugs kann von der Zahlung der Abschleppkosten abhängig gemacht werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Pflicht zur Rücksichtnahme auf Kinder, hilfsbedürftige oder ältere Menschen
und
Schleppen und Abschleppen von Fahrzeugen
und
Abschleppkosten - Kfz.-Umsetzungsgebühren
und
Beschlagnahme und Sicherstellung von Fahrzeugen in den verschiedenen Verfahrensarten


Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Sache für

erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und der Beklagte zu ¼.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe

von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Entscheidungsgründe Soweit der Beklagte den Leistungsbescheid um die angefallenen Vernichtungskosten auf 273,96 EUR reduziert und die Beteiligten insoweit die Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen.

Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.

Der Leistungsbescheid des Beklagten in der Gestalt, den er in der mündlichen Verhandlung gefunden hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Kostenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 7 bzw. 8 KostO NRW i.V.m. § 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NRW bzw. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch die Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten.

Voraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist unter anderem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechtes begegnet werden kann.

Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten durch Bestellen eines Abschleppfahrzeuges lag ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit unter zwei Gesichtspunkten vor: Zum einen war das Fahrzeug des Klägers nicht angemeldet. Steht ein nicht angemeldetes Fahrzeug auf einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Fläche, so verstößt dies gegen § 18 StrWG NRW (unerlaubte Sondernutzung). Die Behörde ist gemäß § 22 S. 2 StrWG NRW berechtigt, das Fahrzeug sofort abzuschleppen.

Zum anderen war das Fahrzeug des Klägers durch einen Unfall erheblich beschädigt, wobei spitze Ecken und Kanten herausragten. Insofern lag eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, denn Passanten und spielende Kinder hätten sich verletzen können. Hinzu kommt, dass das Fahrzeug in der Nähe einer Schule abgestellt war, wo auch zu schulfreien Zeiten damit zu rechnen ist, dass sich Kinder und Jugendliche dort treffen.

Es kann dahin stehen, ob der Kläger zunächst zur Vermeidung von Gefährdungen das Fahrzeug mit Umzugskartons umstellt und diese mit starkem Klebeband befestigt hat. Denn jedenfalls waren Kartons im Zeitpunkt der Mitteilung eines Anwohners und auch bei der ersten Kontrolle durch den Beklagten nicht mehr vorhanden. Das Sichern eines Unfallfahrzeuges mit Umzugskartons erweist sich unter Gefahrenabwehrgesichtspunkten als untauglich, da diese abhanden kommen können und sie überdies das Interesse von Kindern und Jugendlichen erst Recht auf das Fahrzeug lenken können.

Das Abschleppen im Wege des Sofortvollzugs am Freitag, den 20.07.2007 war auch verhältnismäßig. Insbesondere ist angesichts der oben dargestellten Gefahren nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte dem letzten Halter keine längere Frist zum Entfernen des Fahrzeuges eingeräumt hat. Der Verlauf der Sachbearbeitung (Eingang der Mitteilung über das Fahrzeug montags um 17.57 Uhr, Kontrolle durch den Außendienst dienstags, Schreiben an den letzten Halter mit Fristsetzung bis Donnerstag, Nachkontrolle am Donnerstag, den 19.07.2007 und Erteilung des Abschleppauftrages am Freitag, den 20.07.2007) zeigt, dass die Angelegenheit beim Beklagten als eilbedürftig angesehen wurde und aus Kulanzgründen zunächst dem letzten Halter mit kurzer Frist Gelegenheit eingeräumt werden sollte, das Fahrzeug fortzubringen. Bei der gegebenen Sachlage hätte das Fahrzeug aber auch unmittelbar abgeschleppt werden dürfen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass eine ausgesprochen kurze Frist gesetzt worden war, zumal der letzte Halter vorrangig telefonisch benachrichtigt werden sollte, was aber nicht gelang.

Des Weiteren ist auch der Ansatz der Verwahrungskosten in Höhe von 168,85 EUR zzgl. MWSt. nicht zu beanstanden. Bei den Verwahrungskosten handelt es sich ebenfalls um Kosten der Abschleppmaßnahme nach Maßgabe der oben genannten Vorschriften.

Der Kläger hatte insbesondere keinen Anspruch auf Herausgabe seines Fahrzeuges ohne Erstattung der angefallenen Abschleppkosten. Nach § 24 Nr. 13 OBG NRW in Verbindung mit § 46 Abs. 3 Satz 4 PolG NRW kann die Herausgabe von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Beklagten hier unbillig sein könnte. Eine Sicherheitsleistung bezüglich der Abschleppkosten hat der Kläger nicht angeboten. Vielmehr hat er geltend gemacht, keinerlei Kosten tragen zu können. Außerdem hat der Beklagte auf noch offenstehende Kosten aus vorangegangenen Abschleppmaßnahmen hingewiesen (wobei die Rechtmäßigkeit dieser früheren Abschleppmaßnahmen nicht Gegenstand des Verfahrens ist). Vor diesem Hintergrund ist die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nicht unbillig.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der geltend gemachten Gehbehinderung des Klägers. Der Kläger konnte das Fahrzeug rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht nutzen; es war abgemeldet und nicht verkehrstüchtig. Insoweit hätte es ihm im Hinblick auf seine Gehbehinderung nicht von Nutzen sein können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 154, 155 Abs. 1 VwGO. Soweit das Verfahren infolge der Reduzierung des Bescheides um die Verwertungskosten teilweise für erledigt erklärt worden ist, trägt der Beklagte die Kosten. Insoweit ist er dem Begehren des Klägers nachgekommen und hat sich in die Rolle des Unterliegens begeben. Im Übrigen waren die Kosten dem unterlegenen Kläger aufzuerlegen. Die ermittelte Kostenquote entspricht dem Maße des jeweiligen Unterliegens in Bezug auf die insgesamt streitige Forderung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2009/20_K_3694_08urteil20090528.html - DE:VGK:2009:0528.20K3694.08.00

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