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Ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfallschaden nach einem Verkehrsunfall besteht, wenn der Kläger unfallbedingt eine Aufnahmeprüfung für ein Studium nicht ablegen konnte und dadurch seine berufliche Tätigkeit ein Jahr später aufnahm. Dabei können Beweiserleichterungen gemäß § 252 BGB, 287 ZPO zur Anwendung kommen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |