Das Verkehrslexikon

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Landgericht Bonn v. 02.05.2009: Zum fehlenden Nachweis eines Mitverursachungsbeitrags des Beklagten bei einem Verkehrsunfall mit Fahrrad und Pkw




Das Landgericht Bonn (Urteil vom 02.05.2009 - 15 O 467/09) hat entschieden:

   Der Kläger hat als beweispflichtige Partei den Nachweis nicht erbracht, dass der Unfall durch ein verkehrswidriges Verhalten des Beklagten mit verursacht worden ist. Ein Sachverständiger konnte nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausführen, dass sich der Unfall so wie vom Kläger dargestellt nicht ereignet haben kann und dieser Unfallhergang weder mit den Spuren und Schäden noch der Zeugenschilderung in Einklang zu bringen sei.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall
und
Klagevortrag - Schlüssigkeit - Substantiierungspflicht
und
Unfallanalyse - unfallanalytisches Sachverständigengutachten


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten zu 1) kein Schadensersatzanspruch aus den §§ 7 Abs.1 bzw. 18 Abs.1 und 2 StVG zu.

Voraussetzung dafür wäre gewesen, dass bei dem Betrieb des Fahrzeuges des Beklagten zu 1) der Kläger die behaupteten Verletzungen und materiellen Schäden erlitten hat und der streitgegenständliche Unfall vom Beklagten zu 1) mit verursacht worden ist.

Der Kläger hat als insoweit beweispflichtige Partei den Nachweis nicht erbracht, dass der Unfall durch ein verkehrswidriges Verhalten des Beklagten zu 1) mit verursacht worden ist, indem dieser mit seinem PKW die Kurve auf der Auffahrtsrampe geschnitten hat und dabei gegen das an der Fußgängerampel stehende Fahrrad des Klägers, namentlich dessen Vorderrad, gefahren sein soll, mit der Folge, dass der angeblich darauf sitzende Kläger herunter katapuliert worden und gegen den PKW des Beklagten zu 1) geschleudert worden ist.

Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest; insbesondere konnte danach ein Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) nicht nachgewiesen werden.

Der zum Unfallhergang vernommene Zeuge S hat hierzu bekundet, dass sowohl er selbst mit seinem PKW als auch der vor ihm fahrende Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug nach dem Linksabbiegen auf den Zubringer zur Autobahn die dortige Fahrbahn mittig, mit einem angemessenen Abstand zum linken Fahrbahnrand befahren hätten. Dass der Beklagte zu 1) ganz weit links auf diesem Fahrbahnbereich gefahren ist, konnte der Zeuge S ausschließen, was er nachvollziehbar damit begründet hat, dass er selbst mittig der Fahrbahn gefahren sei, er sich dabei in erster Linie nach vorne orientiert und dabei auch den unmittelbar vor ihm in gleicher Fahrlinie fahrenden PKW des Beklagten zu 1) mit dem daran befindlichen Anhänger sowie dessen Fahrverhalten zu dem Zeitpunkt gesehen habe, als dieser über den auf der Fahrbahn liegenden Kläger gerollt sei. Davon, dass der Zeuge S beim Befahren der Auffahrtsrampe zur Autobahn durch den seitlich der Fahrbahn auf dem Fußgängerweg befindlichen Kläger oder andere Umstände abgelenkt war, kann nicht ausgegangen werden, da der Zeuge S hierzu bekundet hat, er habe den Kläger zunächst links neben der Fahrbahn gar nicht wahrgenommen. Dies stimmt auch überein mit seiner zeitlich früheren schriftlichen Aussage vom 11.10.2006 im Ermittlungsverfahren der Staatanwaltschaft C, Az.### Js ### (Bl. 23 d. Beiakte).

Des weiteren hat der Zeuge S - insoweit ebenfalls in Übereinstimmung mit seiner früheren schriftlichen Aussage in dem besagten Ermittlungsverfahren vom 11.10.2006 - bekundet, dass er zu dem Zeitpunkt, als er sich mit seinem PKW noch im Anfangsbereich der Auffahrtsrampe vor der Überquerung des Fußgänger- und Fahrradweges befunden habe, wahrgenommen habe, dass links neben der Fahrbahn ein Fahrrad durch die Luft geflogen sei, und zwar in der Weise, dass sich die beiden Räder in der Luft befunden hätten und es sich nicht nur um ein seitliches Wegkippen nach links gehandelt habe. Dies hatte der Zeuge S auch in seiner schriftlichen Aussage im Ermittlungsverfahren mitgeteilt, so dass im Hinblick darauf von der Glaubhaftigkeit dieser Aussage auszugehen ist. Zur Endlage des Klägers nach dem Unfall hat der Zeuge S angegeben, dass diese in etwa mit der von der Polizei in der Unfallskizze eingezeichneten Lage übereingestimmt hätte, wobei nach seiner Erinnerung der Kläger mit seinem Kopf in Richtung seines - des Zeugen - Fahrzeuges, aber ein bisschen schräger, also nicht ganz quer zur Fahrbahn gelegen habe.

An der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen S bestehen ebenso wenig Zweifel wie an dessen Glaubwürdigkeit. Der Zeuge hat - soweit er im Ermittlungsverfahren in seiner schriftlichen Aussage Angaben zu Unfallhergang gemacht hat - diese bei seiner Vernehmung im vorliegenden Rechtsstreit vollumfänglich bestätigt, ohne dass sich insoweit Widersprüche ergeben haben. Soweit er keine Beobachtungen insbesondere während des Unfalles bzw. danach gemacht hat, hat er dies wahrheitsgemäß eingeräumt. Entgegen der Ansicht des Klägers kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeuge S aufgrund der Vielzahl von Ereignissen keine zuverlässigen Angaben zu der Fahrlinie des Beklagten zu 1) hat machen können. Davon, dass er Bremslichter am Fahrzeug des Beklagten zu 1) gesehen hat, hat der Zeuge S nichts gesagt, so dass er davon auch nicht abgelenkt sein konnte. Soweit er sich nach seiner Aussage bei der Auffahrt auf die Zufahrtsrampe zur Autobahn noch vorne in Richtung des Beklagtenfahrzeuges orientiert hat, ist gerade davon auszugehen, dass er dessen Fahrlinie auch erkennen konnte. Die von dem Zeugen S bekundeten Tatsachen sieht die Kammer danach als erwiesen an.

Unter Berücksichtigung dessen konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Beklagte zu 1) überhaupt einen Mitverursachungsbeitrag zu dem Unfallereignis geleistet hat, als er die Auffahrtsrampe zur Autobahn befuhr und dabei der Kläger zunächst gegen die hintere linke seines Fahrzeuges gefallen und anschließend von dem dahinter befindlichen Anhänger überfahren worden ist.

Der Sachverständige K hat dazu nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei unter Berücksichtigung der vom Zeugen S geschilderten Tatsachen ausgeführt, dass sich der Unfall so wie vom Kläger dargestellt nicht ereignet haben kann und dieser Unfallhergang weder mit den am Unfallort sowie den beteiligten Fahrzeugen vorgefundenen Spuren und Schäden noch der Schilderung des Zeugen S in Einklang zu bringen sei.

Zwar konnte der Sachverständige K ausschließen, dass es zu einer Kollision zwischen dem Fahrrad des Klägers und dem PKW des Beklagten zu 1) gekommen ist, also nicht feststeht, dass der Kläger die für ihn Rotlicht zeigende Lichtzeichenanlage überfahren und mit seinem Fahrrad noch in die Fahrbahn gefahren ist. Hierzu hat der Sachverständige K ausgeführt, dass dafür entsprechende wechselseitige Berührungsschäden am Fahrrad des Klägers einerseits und am PKW des Beklagten zu 1) andererseits fehlten, die aber in diesem Fall zu erwarten gewesen wären. Wenn der Kläger mit seinem Fahrrad mit relativ hoher Geschwindigkeit gegen den PKW des Beklagten zu 1) gefahren wäre, hätten nämlich zum einen auf der linken Fahrzeugseite des Beklagtenfahrzeuges erhebliche Schäden ausgebildet sein müssen und zum anderen wären am Vorderrad des klägerischen Fahrrades bzw. im Vorderradgabelbereich gravierende Beschädigungen zu erwarten gewesen, die jedoch ausweislich der vorliegenden Fotos von den unfallbeteiligten Fahrzeugen unstreitig nicht vorlägen.

Der Sachverständige K konnte jedoch andererseits auch ausschließen, dass sich der Unfallhergang so wie vom Kläger behauptet zugetragen hat. Ein Touchieren des klägerischen Vorderrades mit dem in der Linkskurve herausstehenden linken Vorderrad des Fahrzeuges des Beklagten zu 2) sei - so die Ausführungen des Sachverständigen - schon deswegen nicht möglich, da in diesem Fall der Beklagte zu 1) bei Weiterfahrt die Fahrbahn des Zubringers zwangsläufig nach links hätte verlassen und in den Fahrbahnnebenraum links neben der Fahrbahn hätte hineinfahren müssen, wie auf der im Termin vorgelegten Skizze (Bl. 149 d.A.) dargestellt. Dies sei jedoch mit der Fahrzeugendstellung des PKW's des Beklagten zu 1), wie sich aus den Fotos in der beigezogenen Ermittlungsakte (dort Bl. 10) und der Unfallskizze (Bl. 6 der Beiakte) ergebe, nicht in Einklang zu bringen. Denn danach habe sich das Fahrzeug des Beklagten zu 1) nach dem Unfall hinter der Fußgängerüberquerung auf der Fahrbahn der Auffahrtsrampe jedoch mehr zum rechten Fahrbahnrand ausgerichtet befunden. Der Zeuge S hat in diesem Zusammenhang auch bestätigt, dass die Endstellung des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) nach dem Unfall nicht mehr verändert worden sei, nachdem dieses nach der Kollision mit dem Kläger zum Stillstand gekommen sei.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen K konnte ebenso wenig festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1) das Vorderrad des angeblich im Unfallzeitpunkt an der Lichtzeichenampel stehenden klägerischen Fahrrades mit dem Ende seiner linken vorderen Stoßstange touchiert hat und es dadurch zu dem streitgegenständlichen Unfall gekommen ist. Zwar steht dem die nach der Aussage des Zeugen S festgestellten und sich auch aus den Fotos in der Ermittlungsakte ergebende Endstellung des Fahrzeuges des Beklagten zu 1) nicht ohne weiteres entgegen, wie sich aus der vom Sachverständigen K im Verhandlungstermin per Computer erstellten und nachträglich noch übersandten Skizze (Bl. 159 d.A.) ergibt. Danach hätte der Beklagte zu 1) sich nach einer solchen Kollision mit seinem Fahrzeuge bei der Weiterfahrt zunächst hart am linken Fahrbahnrand bewegen und sich anschließend in annähernd in die nach dem Unfall vorgefundene Endstellung begeben können, was der Sachverständige K auch eingeräumt hat (vgl. Bl. 143 R d.A.). Allerdings sei jedoch in diesem Fall - abweichend zu der in der Unfallskizze dokumentierten Endstellung - eine leichtere Schrägstellung des Beklagtenfahrzeuges zu erwarten gewesen.

Der Sachverständige K hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, dass sich mit diesem klägerseits behaupteten Unfallhergang zunächst nicht in Einklang bringen lasse, dass nach den Schilderungen des Zeugen S das klägerische Fahrrad durch die Luft geflogen sei. Unter Berücksichtigung der am Fahrrad und dem Beklagtenfahrzeug vorgefundenen Spuren sowie dem Fehlen jeglicher Schäden am Vorderrad des Fahrrades könne allenfalls eine leichtere Berührung mit dem vorderen Bereich des Beklagtenfahrzeug erfolgt sein. Dies hätte jedoch zur Folge gehabt, dass der Lenker des Fahrrades, das Vorderrad und die Vorderradgabel nach links verdreht worden wären, das Fahrrad auch eine leichte Tendenz, sich um sine Hochsachse entgegen dem Uhrzeigersinn zu drehen erhalten hätte und der Kläger selbst tendenziell nach rechts weggekippt wäre. Keinesfalls sei aber damit zu rechnen, dass das Fahrrad bei einer solch leichten Berührung durch die Luft fliege, wie dies der Zeuge S geschildert habe. Letzteres sei nur dann möglich und erklärbar, wenn es zwischen dem Fahrrad und dem Beklagtenfahrzeug zu einem deutlichen, d.h. stärkeren, Kontakt gekommen wäre. Jedoch hätten in diesem Fall sowohl stärkere Beschädigungen im Bereich des Vorderrades und der Vorradgabel als auch Schäden im vorderen linken Bereich des Beklagtenfahrzeuges in Form von oberflächlichen Gummiaufriebspuren vorhanden sein müssen, die es jedoch nach den vorliegenden Dokumentationen der Polizeibeamten vom Unfallort unstreitig nicht gegeben habe. Insoweit kann auch den ergänzenden Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 29.04.2008 nicht gefolgt werden, wonach ausgehend von seiner Unfallversion ein nach links wegdrehendes und zugleich kippendes Fahrrad aufgrund einer durch den Anstoß ausgelösten Hebelbewegung mit seinen Rädern von Boden abhebe und als fliegendes Fahrzeug wahrgenommen werde.

Ebenso wenig lasse sich mit dem vom Kläger geschilderten Unfallhergang seine spätere Endlage, wie in der polizeilichen Unfallskizze in der Ermittlungsakte wiedergegeben und auch vom Zeugen S bestätigt, vereinbaren. Soweit der Kläger nach den polizeilichen Feststellungen in der Unfallskizze (Bl. 6 der Ermittlungsakte) seine Endlage ca. 9,25 m hinter dem Ampelmast mit einem Abstand von ca. 1,45 m zum linken Fahrbahnrand gefunden habe, ergebe sich auch sachverständiger Sicht eine theoretische Querwurfweite des Klägers von ca. 2,5 m, die er von seiner angeblichen Stellung rechts neben dem Ampelmast auf seinem Fahrrad sitzend bis zu seiner Endlage auf der Fahrbahn zurückgelegt haben müsse. Bei Unterstellung des klägerseits geschilderten Unfallhergangs mit einer Touchierung des Vorderrades des Fahrrades mit dem linken vorderen Stoßstangenende des Beklagtenfahrzeuges sei eine Endlage des Klägers im linken Fahrbahnbereich und nicht - wie tatsächlich festgestellt - relativ mittig und deutlich in die Fahrbahn hinein, zu erwarten gewesen. Die dokumentierte - zuvor beschriebene - Endstellung des Klägers spreche aus sachverständigen Sicht vielmehr dafür, dass der Kläger selbst noch eine Eigengeschwindigkeit quer zur Fahrbahn aufgewiesen haben müsse. Der Sachverständige konnte gerade nicht bestätigen, dass der Kläger bei seiner Unfallversion auch unter Berücksichtigung seiner körperlichen Konstitution die letztlich nach dem Unfall vorgefundene Endlage eingenommen hätte, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung, dass der Kläger von dem dem Beklagtenfahrzeug nachfolgenden Anhänger erfasst und überrollt worden ist.

Zusammenfassend kommt der Sachverständige K aufgrund der festgestellten Anknüpfungstatsachen, wie den wechselseitigen Berührungsschäden, der Endstellung des Klägers und des Beklagtenfahrzeuges, zu dem Ergebnis, dass der vom Kläger geschilderte Unfallhergang nicht nachvollziehbar sei.

Aus technischer Sicht lasse sich das Unfallgeschehen auch unter Berücksichtigung des Aussage des Zeugen S, dass das Fahrrad durch die Luft geflogen sei, vielmehr so erklären, dass der Kläger bei seiner Annäherung an den Zubringer auf das dort zu diesem Zeitpunkt fahrende Fahrzeug des Beklagten zu 1) reagiert habe, indem er zunächst sein Fahrrad nach links angelenkt und dieses sodann abrupt abgebremst bzw. überbremst habe. Dadurch sei es zum Überschlag des Fahrrades gekommen, mit der Folge, dass der Kläger sich in Richtung der Fahrbahn bewegt, aufgrund seiner Eigengeschwindigkeit bis in den Fahrbahnraum gelangt und im Fallen zunächst mit der hinteren linken Seite des Beklagtenfahrzeuges sowie nachfolgend mit dem Anhänger kollidiert sei. Die Fallrichtung des Klägers ergebe sich daraus, dass dessen Körper beim Überbremsen des Vorderrades seines Fahrrades nicht abgebremst werde und dadurch seine Tendenz nach vorne, d.h. seine Bewegung über den Lenker plötzlich eintrete und verstärkt werde, mit der Folge, dass der Kläger über den Lenker gelange und es zu seinem Sturz in die Fahrbahn komme. Die vom Zeugen S allgemein mit links neben der Fahrbahn beschriebene Endlage hat der Sachverständige nachvollziehbar bei dieser Unfallversion damit erklärt, dass das Fahrrad zwar eine Auslauftendenz nach vorne links gerichtet habe, es aber infolge des Aufschlagens auf die Fahrbahn nach dem Lösen des Klägers davon auch aufgrund des geringeren Gewichts im Vergleich zu Motorrädern zu einer kurzfristigen Verhakung und Drehung des Fahrrades und somit zur einer Bewegungsrichtungsänderung gekommen sein könne. Allein aus der vom Zeugen S geschilderten Endlage des Klägers "links von der Fahrbahn" kann auch nicht auf die vom Kläger geschilderte Unfallversion geschlossen werden. Zu berücksichtigen ist, dass der Zeuge S die konkrete Endlage des Fahrrades gar nicht wiedergeben konnte, sondern sich auf die pauschale Angabe "links neben der Fahrbahn" beschränkt hat. Der Sachverständige K hat in diesem Zusammenhang auch nicht ausgeführt, dass der Kläger bei der von ihm angenommenen Unfallversion weit nach links in Richtung der Autobahnauffahrt gefallen sei, sondern das Fahrrad eine Tendenz nach links vorne gehabt oder sich der Unfallort in Richtung der weiteren Auffahrt verschoben haben müsse.

Der Sachverständige K hat in diesem Zusammenhang des weiteren ausgeführt, dass es infolge der Kollision des Klägers mit dem Anhänger des Beklagten zu 1) möglich sei, dass ersterer anschließend unter den Anhänger geraten sei und dabei Rippenbrüche durch den Kontakt mit den Hinterradreifen des Anhängers erlitten habe. Bei dieser Unfallversion ließen sich auch aus technischer Sicht die dokumentierten Schäden am Beklagtenfahrzeug sowie am Fahrrad als auch die Verletzungen des Klägers sowie dessen dokumentierte Endlage nachvollziehen.

Ausgehend von dieser Unfallversion sei das Unfallgeschehen für den Beklagten zu 1) unvermeidbar gewesen. Denn der Kläger sei innerhalb der Reaktionszeit des Beklagten zu 1) bzw. unterhalb der Reaktionsdauer in den potentiellen Kollisionsraum gelangt, so dass der Beklagte zu 1) keine unfallvermeidende Reaktion mehr habe einleiten können.

Diesen in sich widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen schließt sich die Kammer an. Danach ist davon auszugehen, dass ein Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) an dem streitgegenständlichen Unfallereignis nicht festgestellt werden kann.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 29.04.2008. Soweit der Kläger dort ausführt, der Unfall sei für den Beklagte zu 1) vermeidbar gewesen, weil dieser ihn - den Kläger - hinter dem Ampelmast stehend habe erkennen müssen (vgl. Bl. 176 unten/177 oben d.A.) kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Kläger den Nachweis nicht erbracht hat, dass er selbst im Zeitpunkt der Kollision hinter dem Ampelmast auf seinem Fahrrad sitzend gestanden hat.

Ebenso wenig hat sich erwiesen, dass der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug zu weit links auf der Fahrbahn des Zubringers zur Autobahn gefahren ist. Der Zeuge S hat hierzu bekundet, dass er hinter dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) fahrend gesehen habe, dass diese sich in einem gewissen Abstand zum linken Fahrbahnrand befunden habe. In diesem Zusammenhang sind auch die Berechnungen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 29.04.2008 (Bl. 177 d.A.) im Zusammenhang mit der Endposition des Fahrzeuges des Zeugen S nicht geeignet, dies zu bestätigen. Der Kläger geht dabei in mehrfacher Hinsicht von nicht gesicherten Erkenntnissen aus, indem er zum einen den Abstand zwischen dem Fahrzeuge des Beklagten zu 1) und dem dahinter fahrenden Zeugen S mit 15-20 m angibt und von einem Anhaltweg von 25 m ausgeht. Diese Werte sind jedoch zum einen in der Beweisaufnahme so nicht festgestellt worden und können auch nicht aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung zugrunde gelegt werden. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass vorliegend eine optimale Reaktion des Zeugen S vorgelegen hat. Abgesehen davon hat der Zeuge S auch nicht bestätigt, dass er aufgrund des aufleuchtenden Bremslichtes am Anhänger des Beklagten zu 1) aufmerksam geworden ist, sondern weil der Anhänger beim Überfahren des Klägers nach rechts hoch gekippt und sodann wieder nach links in seine Ausgangslage gekippt ist. Auch aus den vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Berechnungen des Sachverständigen K (Bl.150/151 d.A.) erbringen nicht den Nachweis, dass der Beklagte zu 1) den Kläger am linken Fahrbahnrand stehend rechtzeitig gesehen hat und den Unfall infolge dessen hätte vermeiden können. In seinen Berechnungen unterstellt der Sachverständigen K alternativ gefahrene Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) von 48,50 km/h bzw. 50,17 km/h, um in theoretischer Hinsicht festzustellen, in welchem Bereich der Beklagte zu 1) ausgehend von der feststehenden Endstellung überhaupt reagiert haben kann, dass der Beklagte zu 1) an den jeweiligen "Reaktionsorten" tatsächlich reagiert hat oder reagiert haben muss, ist damit nicht nachgewiesen. Dies folgt daraus, dass der Sachverständige K im Verhandlungstermin zwei Alternativberechnungen mit unterschiedlichen Fahrgeschwindigkeiten des Beklagten zu 1) vorgelegt hat (Bl.150/151 d.A.). Aus den Berechnungen des Sachverständigen K ergibt sich zum einen jedoch nicht, dass er dabei auch unterstellt hat, dass der Kläger links neben dem Ampelmast gestanden und auf diesen reagiert hat. Die in diesen Berechnungen ermittelten Reaktionspunkte können überdies auch deswegen nicht als feststehend berücksichtigt werden, weil die vom Beklagten zu 1) gefahrene Geschwindigkeit nicht feststeht. Abgesehen davon hätte der Beklagte zu 1) den Unfall auch dann nicht vermeiden können, wenn er mit den vom Sachverständigen K in den Berechnungen angenommenen Geschwindigkeit von 48,17 km/h gefahren wäre und sich im Zeitpunkt der angenommenen Reaktion ca. 5 Meter vor der Fixpunktlinie bzw. ca. 6 Meter vor dem am Ampelmast stehenden Kläger befunden hätte. Diese Entfernungen würden sich noch um ca. 4-5 Meter verringern, wenn der Kläger entsprechend der zweiten Berechnung des Sachverständigen K mit einer geringfügig höheren Geschwindigkeit von 50,17 km/h gefahren wäre, so dass in diesem Fall schon eine Vermeidbarkeit des Unfalls nicht gegeben gewesen wäre, weil eine Wahrnehmung des Klägers durch den Beklagten zu 1) in diesen Fall - eine solche unterstellt - erst kurz vor dem klägerischen Standort erfolgt wäre. Der Kläger legt, ohne dass er hierfür einen Beweis erbracht hätte, die für ihn günstigere gefahrene Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) von 48,17 km/h zugrunde. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden.

Angesichts der nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen K und den insoweit nicht entgegenstehenden Einwendungen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 29.04.2008 bestand für die Kammer keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und ein ergänzendes Sachverständigengutachten entweder des Sachverständigen K oder eines anderen Sachverständigen einzuholen. Im Hinblick darauf, dass der Sachverständige K - ausweislich der von gefertigten im Termin vorgelegten Fotos (Bl.153 ff d.A.) - die Unfallstelle besichtigt hat, bedurfte es der Durchführung eines Ortstermins nicht, auch nicht zur Feststellung der Sichtbedingungen in Bezug auf die vom Sachverständigen K in seinen theoretischen Berechnungen ermittelten mögliche Reaktionsorte.

Eine Haftung des Beklagten zu 1) in Höhe der Betriebsgefahr scheidet im Hinblick darauf aus, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen K der Unfall alleinverantwortlich durch den Kläger verursacht worden ist, soweit dieser angesichts der für ihn Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage und Wahrnehmung des auf dem Zubringer heranfahrenden Fahrzeuges des Beklagten zu 1) zur Vermeidung einer Kollision und eines Rotlichtverstoßes sein Fahrrad abgebremst hat, jedoch seinen Sturz in die Fahrbahn nicht mehr vermeiden konnte. Hinter diesem in erheblicher Weise sorgfaltswidrigen Verhalten des Klägers tritt eine eventuelle von dem Beklagtenfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr zurück.

Aus den gleichen Gründen entfällt auch ein deliktischer Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten aus § 823 Abs.1 BGB bzw. den §§ 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 229 StGB.

Soweit eine Haftung des Beklagten zu 1) nicht nachgewiesen ist, entfällt auch eine Haftung der Beklagten zu 2) nach den Vorschriften des Pflichtversicherungsgesetzes.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1 ZPO.

Gegenstandswert:

Klageantrag zu 1) 72.684,47 €

Klageantrag zu 2) 20.000,00 €

Klageantrag zu 3) 10.000,00 €

Klageantrag zu 4) 1.495,48 €

Klageantrag zu 5) 45.000,00 €

Klageantrag zu 6) 30.000,00 €

Klageantrag zu 7) 5.000,00 €

Gesamt 184.179,95 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/lg_bonn/j2009/15_O_467_09urteil20090502.html - DE:LGBN:2009:0502.15O467.09.00

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