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Der Kläger hat als beweispflichtige Partei den Nachweis nicht erbracht, dass der Unfall durch ein verkehrswidriges Verhalten des Beklagten mit verursacht worden ist. Ein Sachverständiger konnte nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausführen, dass sich der Unfall so wie vom Kläger dargestellt nicht ereignet haben kann und dieser Unfallhergang weder mit den Spuren und Schäden noch der Zeugenschilderung in Einklang zu bringen sei. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |