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Grundsätzlich muss sich jeder Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straßen so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten. Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur vor Gefahren warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Beim Befahren eines Baustellenbereichs ist vom Fahrbahnnutzer bei erkennbar schwieriger Verkehrslage eine gesteigerte Aufmerksamkeit zu fordern, und nicht jede einzelne Baumaßnahme bedarf einer besonderen Kennzeichnung, wenn es sich um eine baustellentypische Gefahr handelt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |