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Die alleinige Haftung des Rückwärtsfahrenden bei einer Kollision auf einem Parkplatz kann auch dann gegeben sein, wenn der Unfallgegner den Rückwärtsfahrenden „zugeparkt“ hat. Das Rückwärtsfahrmanöver stellt einen atypischen Verkehrsvorgang mit erhöhter Gefährlichkeit dar, der besondere Sorgfaltspflichten auferlegt. Eine grobe Missachtung dieser Sorgfaltspflichten, insbesondere der Versuch, ohne weitere Hilfe aus einer äußerst schwierigen Parksituation auszuparken, kann die alleinige Haftung begründen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |