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Der Versicherungsschutz in der Vollkaskoversicherung umfasst die Beschädigung des versicherten Fahrzeugs durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen, wobei dem Versicherungsnehmer Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugutekommen, wenn er einen äußeren Sachverhalt darlegt, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf den Eintritt eines Versicherungsfalles zulässt. Ein solcher Beweis ist jedoch nicht erbracht, wenn die Aussage des einzigen Zeugen aufgrund von Widersprüchen, Nervosität und Vorstrafen wegen Nichtangabe von Vorschäden als nicht glaubhaft eingestuft wird. Ein verspäteter Beweisantritt im nachgelassenen Schriftsatz kann zudem wegen Verstoßes gegen die Prozessförderungspflicht zurückgewiesen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |