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Im Rahmen der Schätzung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten nach § 287 ZPO können geeignete Listen oder Tabellen, wie die Schwacke-Liste 2006, als hinreichende Anknüpfungsgrundlage dienen. Nebenkosten wie Vollkaskoversicherung, Zustellung und Abholung des Mietwagens sowie Kosten für einen zweiten Fahrer sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn sie tatsächlich angefallen sind und ein schutzwürdiges Interesse besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |