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Die Fahrerlaubnis ist demjenigen zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, was namentlich bei Missbrauch und Abhängigkeit von Alkohol der Fall ist (Nr. 8 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV). Allein der Umstand, dass ein Fahrerlaubnisinhaber in der Lage ist, eine Blutalkoholkonzentration von ca. 2 Promille zu erreichen, begründet den Verdacht auf Alkoholmissbrauch, da Personen mit derartig hohen Blutalkoholkonzentrationen deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten haben und regelmäßig an einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik leiden. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten, das aufgrund unrealistischer und beschönigender Angaben des Betroffenen keine diagnostische Einordnung der früheren Trinkgewohnheiten ermöglicht und somit keine Prognose zur zukünftigen Trennung von Fahren und Alkoholkonsum treffen kann, bestätigt die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |