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Der Tatrichter muss die Ausführungen eines Sachverständigen, dem er Beweisbedeutung beimisst, in einer zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerung wiedergeben. Bei einem anthropologischen Identitätsgutachten, insbesondere bei schlechter Qualität des Messfotos, bedarf es über die Aufzählung der übereinstimmenden Merkmale hinausgehender Angaben, um die gedankliche Schlüssigkeit des Gutachtens und dessen Beweiswert nachvollziehbar zu machen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |