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Anspruchsvoraussetzung für eine Nutzungsausfallentschädigung ist ein Nutzungswille. Der Umstand, dass ein Geschädigter mehrere Monate zuwartet, bis er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, begründet eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen. Allein der Besitz eines Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt belegt den Nutzungswillen nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |