Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 26.02.2009: Zur Rechtmäßigkeit des Abschleppens eines auf dem Gehweg parkenden Fahrzeugs bei Funktionsbeeinträchtigung




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 26.02.2009 - 20 K 5470/08) hat entschieden:

   Das Abschleppen eines verbotswidrig auf einem Gehweg geparkten Fahrzeugs ist rechtmäßig, wenn eine Funktionsbeeinträchtigung des Gehwegs vorliegt. Eine solche Funktionsbeeinträchtigung ist gegeben, wenn der Begegnungsverkehr, etwa zwischen einem Fußgänger mit Taschen und einem Kinderwagen oder Rollstuhl, nicht mehr oder nur noch ganz eingeschränkt möglich ist. Die Beurteilung erfolgt auf Grundlage des vorhandenen Gehweges und wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gehweg wenige Meter hinter der fraglichen Stelle endet.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Das kostenpflichtige Abschleppen beim Parken auf schmalen Straßen und in engen Straßenteilen
und
Abschleppkosten bei Halt- und Parkverstößen
und
Halten und Parken im Verwaltungsrecht
und
Störung von Anlagen oder Einrichtungen, die der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe

von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Der Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 06.07.2008 in Gestalt des Zweitbescheides vom 07.08.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Kostenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 7 KostO NW i.V.m. § 24 OBG NW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NW bzw. § 14 OBG NW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch die - vorliegend eingeleitete - Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten.

Voraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehören die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung. Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten bestand hier eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit, denn das Fahrzeug des Klägers war entgegen § 12 Abs. 4 StVO auf einem Gehweg geparkt.

Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges des Klägers war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und entsprach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Frage entschieden, dass zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehwegparkens allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertige und auch allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreiche, auf der anderen Seite aber nicht zweifelhaft sein könne, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheine. Letzteres könne - ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen - etwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteigs oder einem Hineinragen des Fahrzeugs in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder - selbstverständlich - bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten. Dies lasse sich jeweils nur unter besonderer Berücksichtigung der Örtlichkeit und unter Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles beurteilen, wobei eine rechtmäßige Abschlepppraxis in zulässiger Weise auch generalpräventive Zwecke verfolgen dürfe.

Auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers und der im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos ist davon auszugehen, dass eine Funktionsbeeinträchtigung des Fußweges vorliegt. Dem Foto Blatt 3 der Beiakte 1 kann entnommen werden, dass der Abstand zwischen Fahrzeug des Klägers und Hauswand (maximal) drei Plattenbreiten entspricht, wobei -wie auch der Kläger annimmt- die Breite einer Platte etwa 40 cm betragen dürfte, so dass die verbliebene Gehwegbreite (maximal) ca. 1,20 m betrug (wobei es letztlich auf einen 10 oder 20 cm größeren oder kleineren Abstand nicht ankommt).

In diesem Bereich zwischen Fahrzeug des Klägers und Mauer war ein problemloser Begegnungsverkehr etwa zwischen einem Fußgänger mit zwei größeren Taschen und einem Kinderwagen oder Rollstuhl nicht mehr oder nur noch ganz eingeschränkt möglich, in keinem Fall war ein Begegnungsverkehr etwa zwischen zwei Kinderwagen möglich, so dass eine Funktionsbeeinträchtigung des Gehweges vorlag. Denn es ist insoweit nicht ausreichend, dass die genannten Verkehrsteilnehmer „mit Mühe und Not" die Stelle passieren können.

Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass an anderen Stellen des Stadtgebietes Gehwege vielleicht von vornherein nur eine dem Abstand zwischen Hauswand und Fahrzeug des Klägers entsprechende Breite aufweisen. Denn ob eine Funktionsbeeinträchtigung vorliegt, ist auf der Grundlage des vorhandenen Gehweges und nicht eines fiktiven Gehweges zu bestimmen; insoweit liegt es nicht in der Hand des parkenden Autofahrers, die rechtlich relevante Breite eines Gehweges festzulegen.

Diese Bewertung wird nicht durch die Argumentation des Klägers in Frage gestellt, dass der Gehweg wenige Meter hinter der fraglichen Stelle ende und deshalb Fußgänger ohnehin zur Benutzung der Fahrbahn gezwungen seien. Denn dies würde eine Funktionsbeeinträchtigung im Bereich des vorhandenen Gehwegs nicht ausschließen. Die im Verwaltungsvorgang befindlichen Bilder lassen auch erkennen, dass Fußgänger im fraglichen Bereich auf die Fahrspur ausweichen mussten.

Davon abgesehen wird dieser Einwand letztlich den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht. Denn die im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos zeigen, dass der anschließende Bereich -auch wenn der baulich abgegrenzte Gehweg dort aufhören mag- jedenfalls nicht Teil der normalen Fahrspur ist; daher müssen sich Fußgänger dort nicht im Bereich des normalen fließenden Verkehrs bewegen.

Soweit der Kläger geltend macht, dass die eigentliche Störung durch den neben seinem Fahrzeug abgestellten Wagen hervorgerufen worden sei, sei ergänzend darauf hingewiesen, dass nach den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen auch dieses und ein weiteres an der fraglichen Stelle geparktes Fahrzeug abgeschleppt worden sind.

Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Kosten für die Leerfahrt des Abschleppwagens bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die angesetzten 67,00 EUR entsprechen der im fraglichen Jahr geltenden vertraglichen Vereinbarung zwischen der Stadt Köln und den beauftragten Abschleppunternehmen. Gegen diese Vereinbarung und den entsprechenden Ansatz pauschalierter Kosten sind grundsätzlich keine Einwände zu erheben.

Die eingeleitete Maßnahme hat auch nicht zu Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie belastet den Kläger insgesamt lediglich mit Kosten für die Leerfahrt in Höhe von 67,00 EUR (zuzüglich 68,00 EUR Verwaltungsgebühr), die Größenordnung dieses Betrages bleibt eher geringfügig. Diese Belastung steht zu dem angestrebten Zweck der Maßnahme, den Gehweg freizumachen und Behinderungen zu vermeiden, in keinem Missverhältnis.

Die vom Beklagten erhobene Gebühr von 68,00 EUR ist gleichfalls nicht zu beanstanden.

Die Gebührenpflichtigkeit des Klägers beruht auf § 7a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die Gebühren einer Ersatzvornahme oder Sicherstellung zu erstatten.

Die Bemessung der Höhe der Gebühr liegt im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde.

Dass hier die Berechnung die Gebühr durch den Beklagten ermessensfehlerhaft sein sollte, ist nicht ersichtlich. Sie ergibt sich aus einem von der Stadt - in Zusammenarbeit mit der Bezirksregierung - erarbeiteten Stufensystem, das in der hier einschlägigen zweiten Stufe dem Umstand Rechnung trägt, dass hier sowohl vor Ort als auch beim Verwaltungspersonal ein zeitlicher Aufwand für die Einleitung der Abschleppmaßnahme und die spätere Bearbeitung entstanden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2009/20_K_5470_08urteil20090226.html - DE:VGK:2009:0226.20K5470.08.00

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