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Das Abschleppen eines verbotswidrig auf einem Gehweg geparkten Fahrzeugs ist rechtmäßig, wenn eine Funktionsbeeinträchtigung des Gehwegs vorliegt. Eine solche Funktionsbeeinträchtigung ist gegeben, wenn der Begegnungsverkehr, etwa zwischen einem Fußgänger mit Taschen und einem Kinderwagen oder Rollstuhl, nicht mehr oder nur noch ganz eingeschränkt möglich ist. Die Beurteilung erfolgt auf Grundlage des vorhandenen Gehweges und wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gehweg wenige Meter hinter der fraglichen Stelle endet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |